Werbung muss erkennen lassen, wenn Elementares fehlt

Wirtschaft und Gewerbe
29.07.2009574 Mal gelesen
In der Werbung ist eines der besten Argumente ein guter Preis. Aus diesem Grund wird der Preis oftmals in großen Lettern in gut sichtbarer Position angebracht, um Kunden zu locken.
 
Enthält das angebotene Produkt oder die angebotene Dienstleistung jedoch zum angegebenen Preis Bestandteile nicht, die dem Verbraucher wesentlich erscheinen, so muss dies kenntlich gemacht werden.
 
Diese Auffassung ist auch dem Urteil des OLG Karlsruhe (Az.: 6 U 1/08) vom 19.11.2008 zu entnehmen.
Im zu behandelnden Fall warb ein Betreiber von Fitnessstudios mit einem monatlichen Preis von 16,90 Euro pro Monat bei einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten.
In diesem Preis war die Benutzung der örtlichen Duschen jedoch nicht inbegriffen, vielmehr mussten die Mitglieder pro Duschvorgang 0,50 Euro bezahlen.
 
Mitglieder eines Fitnessstudios gingen davon aus, durch die Bezahlung ihres Monatsbeitrags auch die Duschen benutzen zu dürfen, da nicht jedem die Möglichkeit gegeben ist, unmittelbar nach dem Besuch im Fitnessstudio die heimische Dusche aufzusuchen. Muss eine so grundlegende Leistung zusätzlich bezahlt werden, so müsse dies klar aus der Werbung hervorgehen.
 
Es bleibt also festzuhalten, dass mit groß gedruckten Preisen nur geworben werden darf, wenn in dem Preis alle Leistungen enthalten sind, die ein durchschnittlicher Verbraucher zu Recht erwartet. Ist dies nicht der Fall, so muss auf das Fehlen dieser Leistungen besonders hingewiesen werden.
 
Fazit:
Günstige Preise sind für Werbemaßnahmen von großer Bedeutung, jedoch sollte darauf geachtet werden, dass in bestimmten Fällen besondere Hinweise nicht fehlen dürfen.
Um einem Rechtsverstoß zu entgehen, sollte ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com