Rabattgutscheine müssen Preisnachlass klar erkennbar machen

Wirtschaft und Gewerbe
21.07.2009734 Mal gelesen
Um potentielle Käufer für die eigenen Produkte zu begeistern, locken Unternehmen häufig mit Preisnachlässen und besonderen Aktionen.
 
Dabei sind jedoch die Bestimmungen des Wettbewerbsrechts zu beachten. So darf beispielsweise ein Gutschein nicht einfach nur den Betrag des Nachlasses angeben, sondern muss in Bezug zur Ware und ihrem Normalpreis gesetzt werden.
 
Das OLG Hamm entschied am 29.01.2009 (Az.: 4 U 154/08), dass es irreführend sei, einen Gutschein in Umlauf zu bringen, der lediglich einen bestimmten Betrag an Rabatt verspricht, der eigentliche Verkaufspreis der Ware jedoch nicht erkennbar ist.
 
So warb ein Hersteller für Treppenlifte mit einem Rabatt von 900,- Euro auf den Listenpreis, jedoch war dieser nicht ersichtlich. Notwendig sei es aber, dass bei Gutscheinen mit Rabatten o.ä. die Bedingungen klar aus diesen hervorgingen.
Zusätzlich war in diesem Fall die Angebotsdauer so kurz bemessen, dass sich der angesprochenen Käuferschicht auch nicht die Möglichkeit bot, Informationen zum Listenpreis oder Alternativangeboten einzuholen.
 
Ein solches Verhalten sei irreführend und somit wettbewerbswidrig, wie die Richter am OLG Hamm entschieden.
 
 
Fazit:
Werbemaßnahmen mit Preisnachlässen eignen sich hervorragend, um die Präsenz der eigenen Produkte am Markt zu stärken, jedoch gelten - wie für alle unternehmerischen Tätigkeiten - auch hier bestimmte Regelungen, die es einzuhalten gilt.
Um mit diesen Regelungen nicht in Konflikt zu geraten, sollte zuvor ein spezialisierter Rechtsanwalt konsultiert werden.
 
 
© RA Axel Mittelstaedt 2009 - LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln www.ladm.com