Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil (vom 26. Februar 2009, Aktenzeichen: - I ZR 28/06 - ) entschieden, das ein Versicherungsvertreter Kundendaten seines früheren Dienstherrn nicht für eigene Zwecke verwenden darf, selbst wenn er diese Kunden selbst zuvor geworben hat.
Diese konkret bezüglich eines Versicherungsvertreters im Sinne von § 92 HGB getroffene Entscheidung gilt natürlich auch für alle selbstständigen Handelsvertreter.
Im konkreten Fall hatte der Versicherungsvertreter zunächst - wie in der Versicherungswirtschaft durchaus üblich - über seinen Vater Versicherungsanträge für seine Kunden bei dem Versicherungsunternehmen eingereicht; dies hätte aber ebenso über einen anderen Dritten geschehen können.
Nach dem die Zusammenarbeit endete, verwendete er dann die Kundendaten weiter und versschickte an ca. 450 Kunden der Agentur seines Vaters ein Schreiben.
Das Versicherungsunternehmen sah hierin eine unbefugte Verwendung eines Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 17, Absatz 2 Nr. 1 UWG.
Während in der Fachliteratur nach wie vor umstritten ist, ob ein ehemaliger Vertreter die Daten seiner selbst geworbenen Kunden weiterverwenden darf, setzt der BGH seine knallharte Linie fort und führt aus, dass ein ausgeschiedener Mitarbeiter/Vertreter zwar seine Kenntnisse später verwenden darf wenn er keinem Wettbewerbsverbot unterliegt.
Aber andererseits nur auf Informationen zurückgreifen darf, die er in seinem Gedächtnis bewahrt oder aus allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Telefonbuch) erlangt. Keinesfalls aber darf er auf schriftliche Unterlagen zurückgreifen, wie Kundendatenbanken, etc.
Dies gilt natürlich auch, bzw. erst recht, für angestellte Mitarbeiter, da § 17 UWG ein Straftatbestand ist und die Frage der zivilrechtlichen Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses diesbezüglich nur eine untergeordnete Rolle spielt.
Entsprechend erfasste sie in ihrer alten Fassung (bis zum 29.12.2008) ausdrücklich Angestellte, Arbeiter oder Lehrlinge eines Geschäftsbetriebes, während in der nunmehr gültigen Fassung ab dem 30.12.2008 das Gesetz von den in einem Unternehmen beschäftigten Personen spricht.
Bemerkenswert an der Entscheidung ist aber auch, wie schwer sich die Rechtsprechung mit den Besonderheiten des Versicherungsvertriebs und sie ist daher auch bedauerlicherweise nicht frei von Widersprüchen:
Während der BGH im Leitsatz zunächst von einem Versicherungsvertreter spricht, wird dieser dann im ersten Satz des Tatbestandes als selbstständiger Versicherungsmakler, bzw. im weiteren als freier Makler und in den Entscheidungsgründen letztlich als freier Versicherungsvertreter bezeichnet.
Weiterhin wird ausgeführt, dass der fragliche Vertreter über seinen Vater Versicherungsverträge bei dem Versicherungsunternehmen eingereicht habe, wobei dies aber wohl allenfalls Anträge gewesen sein können, welche der Annahme bedurften, bevor ein Versicherungsvertrag zustande kam und auch rechtsverbindliche Verträge.
Der beklagte Vertreter war zunächst für seinen Vater tätig, wobei diesbezüglich die Bezeichnung auch mehrfach wechselt. Dieser wird einerseits als Inhaber einer Agentur, bzw. Generalagentur bezeichnet, andererseits soll der Vertreter als Untervertreter für seinen Vater als Hauptvertreter tätig gewesen sein.
Zur Ehrenrettung des BGH muss allerdings erwähnt werden, dass dieser natürlich auf die Feststellungen der Berufungsinstanz angewiesen ist, welche bereits unklar ließ, ob der Vater des beklagten Vertreters, bzw. dieser selbst in der Vergangenheit, Versicherungsmakler im Sinne von § 59 VVG war oder eben Versicherungsvertreter im Sinne von § 92 HGB. Der Unterschied ist entscheidungserheblich, da der Makler natürlich im Auftrag seiner eigenen Kunden tätig wird, gem. § 59, Absatz 3 VVG.
Ulf Linder
Magister rer. publ.
Rechtsanwalt
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