Lehman-Opfern, die im Jahr 2006 Zertifikate gezeichnet haben, droht die Verjährung – Bank- und Kapitalmarktrecht aktuell, Rechtsanwalt Jörg Reich, Gießen, informiert:

Wirtschaft und Gewerbe
18.05.2009839 Mal gelesen
Bislang kann man noch von keinem Durchbruch bei Gericht zu Gunsten der Anleger sprechen. Man kann derzeit nicht davon ausgehen, dass mit einer gewissen Regelmäßigkeit Banken dazu verpflichtet wären, Lehman-Opfer zu entschädigen. Den bislang erstrittenen Urteilen liegen sehr individuelle Ausgangssituationen zu Grunde. Eine Verallgemeinerung der Schiedssprüche ist daher noch nicht möglich.
Wer die Zeit hat, sollte ggf. noch etwas zuwarten und die Entwicklung beobachten.
 
Für alle die bereits 2006 Anteile gezeichnet haben, wird es jedoch zeitlich eng. Es kann im Einzelfall sogar schon zu spät sein, Ansprüche gerichtlich geltend zu machen. Nach § 37a WpHG, der auch Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung des Beratungsvertrags erfasst, verjährt der Anspruch eines Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen (z.B. Banken oder Sparkassen) auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflicht zur Information und wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung oder Wertpapiernebendienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Unterschied zu der üblichen Verjährungsregel der §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjähren derartige Ansprüche gegen Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit taggenau nach drei Jahren. Für den Beginn der Verjährung stellt die Rechtsprechung regelmäßig auf den Verkauf des Wertpapiers ab.
 
Rechtsanwalt Jörg Reich ist Mitglied der Arbeitsgemeinschaft Bank- und Kapitalmarktrecht des Deutschen Anwaltsverein