BGH: Kein unbeschränkter Abschlusszwang für die GEMA (Xavier Naidoo)

Wirtschaft und Gewerbe
23.04.20091691 Mal gelesen
Die in § 11 Abs. 1 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes (UrhWG) festgelegte Pflicht der GEMA, jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen Nutzungsrechte einzuräumen, gilt nicht unbeschränkt.

Dies hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 22.4.2009 (I ZR 5/07 - Seeing is Believing) entschieden.

 Die Klägerin hatte 1993 in den USA zwölf Musikstücke mit dem Sänger Xavier Naidoo aufgenommen. Nun beabsichtigte sie, eine CD mit diesen Musikstücken herzustellen und zu vertreiben. Die dazu benötigten Nutzungsrechte werden von der GEMA für den Künstler wahrgenommen. Die ebenfalls benötigten urheberrechtlichen Leistungsschutzrechte waren nach Ansicht der Klägerin durch einen 1993 zwischen ihr und Xavier Naidoo abgeschlossenen Vertrag auf die Klägerin übertragen worden. Die GEMA und der an ihrer Seite als Streithelfer an dem Rechtsstreit beteiligte Xavier Naidoo machten allerdings geltend, dieser Vertrag sei nichtig, da er den Musiker in sittenwidriger Weise übervorteile. Die GEMA weigerte sich daher, der Klägerin die verlangten Nutzungsrechte einzuräumen. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hingegen wies sie mit der Begründung ab, der Abschlusszwang nach § 11 Abs. 1 UrhWG könne im Einzelfall wegen entgegenstehender Interessen der Verwertungsgesellschaft oder des Urhebers aufgehoben sein. Einen solchen Fall sah das Berufungsgericht hier als gegeben an, da der 1993 geschlossene Vertrag nichtig sei und Xavier Naidoo es ablehne, der Klägerin die Leistungsschutzrechte zu übertragen. Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof stellte fest, dass der Abschlusszwang zwar als Folge der Monopolstellung der jeweiligen Verwertungsgesellschaft bestehe und dazu diene, einen Missbrauch dieser tatsächlichen Monopolstellung zu verhindern. Aus diesem Zweck ergebe sich jedoch umgekehrt, dass ein Abschlusszwang ausnahmsweise dann nicht bestehe, wenn eine missbräuchliche Ausnutzung der Monopolstellung von vornherein ausscheide und die Verwertungsgesellschaft dem Verlangen nach Einräumung von Nutzungsrechten vorrangige berechtigte Interessen entgegenhalten könne. Im vorliegenden Fall sah der Bundesgerichtshof solche vorrangigen Interessen als gegeben an. Die Klägerin halte die benötigten Leistungsschutzrechte nicht inne, da der Vertrag von 1993 vom Berufungsgericht rechtsfehlerfrei als nichtig angesehen worden sei.Da die Klägerin die Nutzungsrechte ohne die Leistungsschutzrechte gar nicht rechtmäßig gebrauchen dürfe, sei der GEMA, die aufgrund ihres Wahrnehmungsvertrags mit Xavier Naidoo eine Treuhandstellung innehabe, eine Übertragung an die Klägerin auch nicht zumutbar. Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 5/07 - Seeing is BelivingLG München I - Urteil vom 13.04.2006 - 7 O 20693/03OLG München - Urteil vom 16.11.2006 - 29 U 3271/ 06 Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 23.04.2009 (Nr. 88/2009) Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht, Leistungsschutzrechte, Verwertungsgesellschaften (GEMA)

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