Auch chancenorientierter Anleger muss über Risiken ausführlich aufgeklärt werden

Wirtschaft und Gewerbe
04.04.20091501 Mal gelesen

Auch ein Anleger mit grundlegenden Kenntnissen, der eine "chancenorientierte" Anlagestrategie verfolgt, darf im Rahmen einer Anlageberatung erwarten, dass er über die Risiken einer ihm bislang nicht bekannten Anlageform zutreffend unterrichtet wird (BGH, Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05). Ungeachtet dessen, dass der Anleger von seinem liquiden Vermögen und seinen Einkommensverhältnissen genau zu dem Personenkreis gehört, den die Fondsinitiatoren vorgesehen haben und in dem vom Anleger unterzeichneten Beratungsprotokoll die Kenntnisstufe des Anlegers mit der höchsten Stufe "F" angegeben ist, seine Anlagestrategie als "chancenorientiert" eingestuft wird - wozu es in dem Vordruck heißt "Außergewöhnlich hohe Wertentwick-lungschancen; sehr hohe Wertverluste sind jederzeit möglich; Aktien und Derivate bilden den Hauptanteil im Depot"- ist der Anleger dem Berater als ein Anlageinteressent gegenübergetreten, der sich noch nicht an Medienfonds beteiligt hatte und sich aus diesem Grund von diesem hierüber näher informieren ließ. Dabei stand neben den steuerlichen Auswirkungen die Herausstellung des Absicherungskonzepts, also eines die Risiken mindernden Umstands, im Mittelpunkt des Beratungsgesprächs. Ist dem Anleger ein unrichtiger Eindruck von der Sicherheit und den Risiken der Anlage vermittelt worden, entlastet es den Berater nicht, dass der Anleger prinzipiell eine chancenorientierte Anlagestrategie verfolgt hat. Allerdings kann dem Anleger im Hinblick auf seine Kenntnisse und seine Möglichkeiten, ein Mitverschulden dahingehend beigemessen werden, dass er die überreichten Unterlagen näher zu prüfen hätte.