Die Praxis der Bausparkassen, für den Abschluss eines Bausparvertrages eine Abschlussgebühr, regelmäßig 1 % der Vertragssumme, zu verlangen, steht nunmehr auf dem Prüfstand der Gerichte.
Bundesweit sind derzeit mehrere Klageverfahren gegen Bausparkassen anhängig mit dem Ziel der Rückerstattung der Abschlussgebühr.
In einer ersten Entscheidung hat nunmehr zwar das Landgericht Heilbronn in einem Verfahren gegen die Bausparkasse Schwäbisch Hall die Abschlussgebühr als rechtens erkannt. Hierbei handelt es sich allerdings nur um eine Entscheidung erster Instanz. Berufung gegen das Urteil wird eingelegt werden, letztendlich wird der Bundesgerichtshof zu entscheiden haben, ob die von den Bausparkassen eingeforderte Abschlussgebühr von 1,0 bis 1,6 % der Bausparsumme zulässig ist.
Im Lauf des Jahres werden sich noch weitere Gerichte mit der Zulässigkeit der Abschlussgebühr, die - so die Verbraucherschützer - gegen das Transparenzgebot verstoße und die Kunden unangemessen benachteilige, entscheiden.
Den Bausparern ist anempfohlen, die Entwicklung zu beobachten. Gegenüber der jeweiligen Bausparkasse sollten Ansprüche, zunächst außergerichtlich, angemeldet werden mit der Aufforderung an die Bausparkasse, zunächst auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, solange nicht durch höchstrichterliche Rechtsprechung die Zulässigkeit der Abschlussgebühr geklärt ist. Gibt die jeweilige Bausparkasse keine derartige Erklärung ab, so empfiehlt es sich zumindest durch Einreichung eines Mahnbescheidsantrages die Verjährung zu unterbrechen.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit der Abschlussgebühr, deren Rückforderung sowie sämtlicher Maßnahmen der Verjährungsunterbrechung steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Dr. Helmut Lederer, Dipl.-Kaufmann und vereidigter Buchprüfer, jederzeit gerne zur Verfügung. Herr Rechtsanwalt Dr. Lederer ist vorwiegend im Wirtschaftsrecht tätig, u. a. mit dem Schwerpunkt Kapitalanlagerecht.
Rechtsanwalt Dr. Helmut Lederer
Dipl.-Kaufmann und vereidigter Buchprüfer
LEDERER & PARTNER Rechtsanwälte