EURANOVA: Neues Urteil unterstützt Anleger

Wirtschaft und Gewerbe
03.03.2009938 Mal gelesen

Dieses Geschäftsmodell wurde aber vom Finanzamt Bielefeld untersagt, da die Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. als nicht förderungsfähig im Sinne des Eigenheimzulagegesetzes eingestuft wurde. Daraufhin verneinten auch die zuständigen Finanzämter der betroffenen Anleger die Gewährung der Zulage.

Gleichwohl macht die Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. weiterhin gegenüber den Anlegern die vereinbarten Zahlungen geltend. Für die Anleger bedeutet dies doppeltes Ungemach: obwohl sie nicht in den Genuss der Eigenheimzulage kommen, müssen sie die Forderungen der Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. weiter bedienen. Teilweise kommen auch noch Nachforderungen der Finanzämter hinzu.

Allerdings hat nun das Brandenburgische Oberlandesgericht festgestellt, dass Anleger in bestimmten Fällen nicht mehr an die Euranova Wohnungsbaugenossenschaft e.G. zahlen müssen. ?Dies gilt dann, wenn die Anleger in einer Haustürsituation geworben wurden, wie das in der Regel der Fall war.?, so Rechtsanwalt István Cocron von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Sitz in München und Berlin. ?In diesem Fall liegt ein Haustürgeschäft vor, das auch jetzt noch widerrufen werden kann. Es ist daher allen Betroffenen angeraten, ihre Ansprüche anwaltlich prüfen zu lassen.?