Jeder Veranstalter einer Online-Auktion möchte natürlich den größtmöglichen Gewinn für sein Angebot erzielen. Um die Attraktivität der Ware zu erhöhen, werden die meisten Produkte in Ergänzung zur Beschreibung mit einem Foto versehen.
Allerdings darf nichtjedes beliebige Foto des Produkts verwendet werden; vielmehr müssen die Rechte an den eingestellten Bildern dem Anbieter zustehen. Somit dürfen beispielsweise keine fremden Fotos aus dem Internet unberechtigt übernommen werden. Berechtigt sind nur der Urheber (also der ?Schöpfer? des Bildes), ggf. Miturheber, sowie diejenigen, denen der Urheber ein Nutzungsrecht an dem Bild eingeräumt hat.
Verwendet der eBay-Nutzer fremde Bilder, macht er sich gegenüber dem Urheber nach § 97 Abs. 1 UrhG schadensersatzpflichtig.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Urteil vom 03.02.09, Az. 6 U 58/08) verurteilte ein eBay-Mitglied, das ein Produktfoto unberechtigt von einer fremden Homepage kopiert hatte, zur Zahlung von Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Grundsätzlich kann die Berechnung des Schadensersatzes auf drei Arten erfolgen.
Der geschädigte Urheber kann:
- den Gewinn des unbefugten Nutzers verlangen
- von ihm die Zahlung einer Lizenz fordern oder
- Schadensersatz beanspruchen
Gefahr droht auch bei der Abbildung von Personen ohne ihre Einwilligung ? zumal zu Werbezwecken.
Anzumerken ist noch, dass seit 1. September 2008 die Abmahngebühr bei unerheblichen und nicht gewerbsmäßigen Rechtsverletzungen maximal 100 Euro betragen darf.
Fazit:
Eine schnelle Recherche im Internet ist keinesfalls geeignet, um Bilder für die eigene Verwendung zu beschaffen.
Dringend abzuraten ist auch von der Einbindung eines nicht-lizensierten Stadtplanausschnitts auf der eigenen Homepage. Auch hier kann es aufgrund einer Urheberrechtsverletzung zu kostspieligen Abmahnungen kommen.
© RA Axel Mittelstaedt 2009, Kanzlei für gewerblichen Rechtsschutz, www.designvocat.com