Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit

Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit
16.11.2016394 Mal gelesen
Die Löschung einer GmbH aus dem Handelsregister vollzieht sich in der Regel in drei Stufen: Auflösung, Liquidation und Löschung. Eine Ausnahme ist das Löschungsverfahren wegen Vermögenslosigkeit der Gesellschaft, das auch von Amts wegen betrieben werden kann.

Da es bei einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nichts mehr abzuwickeln gibt, erübrigt sich das Liquidationsverfahren und die Einhaltung des sog. Sperrjahres. Die Löschung der Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen sofort angemeldet und die Gesellschaft damit beendet werden. Als vermögenslos gilt eine Gesellschaft, wenn sie über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder für die Verteilung unter den Gesellschaftern in Betracht kommen.

Wurde eine GmbH nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG wegen Vermögenslosigkeit gelöscht, kann diese Eintragung nicht alleine deshalb wieder gelöscht werden, weil zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung doch noch Vermögen vorhanden war. Das geht aus einem Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 31. Juli 2015 hervor (Az.: 22 W 43/15).

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Im Juni 2004 wurde die Löschung der Gesellschaft von Amts wegen betrieben. Ein Gesellschafter widersprach dem Löschungsantrag zwar. Legte aber auch nach mehrmaliger Aufforderung keine Dokumente vor, die das Vorhandensein von Vermögen belegten. Im Dezember 2005 wurde die Gesellschaft dann nach § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit im Register gelöscht. Etwa zehn Jahre später wollte der Gesellschafter unter Vorlage eines Gesellschafterbeschlusses die Fortsetzung der Gesellschaft und seine Bestellung zum Geschäftsführer anmelden. Das zuständige Gericht teilte allerdings mit, dass sie Wiedereintragung nicht möglich sei, da bei der Löschung keine Verfahrensfehler festgestellt werden konnten.

Die Beschwerde vor dem KG Berlin blieb ohne Erfolg. Grundsätzlich komme die Wiedereintragung der Gesellschaft zwar in Betracht, so das KG. Voraussetzung dafür sei aber, dass die Löschung wegen Vermögenslosigkeit wegen des Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig gewesen sei. Dies sei hier nicht der Fall. Selbst wenn zum Löschungszeitpunkt noch Vermögen vorhanden war, mache dies die Löschung nicht automatisch fehlerhaft. Anderes könne nur gelten, wenn die Gesellschaft noch werbend tätig gewesen sei, so dass sich schon die Löschungsanregung als fehlerhaft erweisen müsste. Außerdem sei die Gesellschaft schon seit fast zehn Jahren aus dem Register gelöscht und die notwendigen Maßnahmen zur Abwicklung schon 2006 eingeleitet worden, so das Gericht.

"Um die Löschung der Gesellschaft zu verhindern, hätte viel früher reagiert und entsprechende Nachweise über Vermögenswerte vorgelegt werden müssen. Bei einem Antrag auf Löschung der Gesellschaft von Amts wegen sollten die Unternehmer immer genau prüfen lassen, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Löschung wegen Vermögenslosigkeit auch vorliegen", sagt Rechtsanwalt Markus Jansen, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht bei der Kanzlei AJT in Neuss.


Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/handelsrecht-gesellschaftsrecht


AJT Jansen Treppner Schwarz & Schulte-Bromby

Steuerberater Rechtsanwälte


Schorlemer Straße 125

41464 Neuss/Rhein

Tel.: 02131 / 66 20 20

Fax.: 02131 / 66 20 21

Mail: info@ajt-neuss.de