Gründungskosten der Unternehmergesellschaft

Wirtschaft und Gewerbe
09.10.2016299 Mal gelesen
Nach der Auffassung des KG Berlin ist es zulässig, dass die Gründungskosten der Unternehmergesellschaft bis zur Höhe des gesamten Stammkapitals von der Gesellschaft getragen werden.

Die Unternehmergesellschaft (UG) bietet als "kleine GmbH" die Möglichkeit, mit wenig Eigenkapital eine Gesellschaft mit Haftungsbeschränkung zu gründen. Im hier kurz zu besprechendem Fall hatten die Gründergesellschafter im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass das Stammkapital der Gesellschaft 1.000,00 € beträgt und die Gesellschaft die Gründungskosten bis zu einem Betrag von 1.000,00 € trägt. Das Registergericht bemängelte, dass das Verhältnis von Stammkapital zu Gründungskosten unangemessen sei, und schlug eine Beschränkung der Gründungskosten auf 300,00€ vor, was sich an das Musterprotokoll  für die Gründung einer Ein-Personengesellschaft anlehnte. Das mit der Sache befasste Kammergericht hielt den Einwand nicht für durchgreifend. Durch die Deckelung auf das Stammkapital sei ausgeschlossen, dass die Gesellschaft allein durch den Gründungsaufwand bilanziell überschuldet startete. Das kein Geld mehr für werbende Tätigkeit vorhanden sei, sei vom Gesetzgeber bei Unternehmergesellschaften so in Kauf genommen worden. Daher gelte auch nicht die in der Registerpraxis etablierte Obergrenze von 10 % des Stammkapitals für Gründungskosten (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 31.7.2015 - 22 W 67/14, WM 2015, S. 2191).

Fazit: Ob es sinnvoll ist, dass Stammkapital einer Gesellschaft bereits durch den Gründungsaufwand vollständig aufzuzehren ist eine andere Frage. Es ist weiter festzuhalten, dass es sich bisher um eine einzelne Entscheidung handelt, die von der auch hier besprochenen Entscheidung des OLG Celle deutlich abweicht.