Wöhrl AG: Insolvenz im Schutzschirmverfahren – Anleger sollten handeln

Wirtschaft und Gewerbe
09.10.2016174 Mal gelesen
Wöhrl AG: Insolvenz im Schutzschirmverfahren – Anleger sollten handeln

Über den insolventen Modekonzern Wöhrl AG hat sich der Schutzschirm aufgespannt. Das bedeutet, dass das Unternehmen drei Monate Zeit hat aus eigenen Kräften die Kehrtwende zu schaffen. Gelingt dies nicht, geht das Schutzschirmverfahren in ein reguläres Insolvenzverfahren über.

Nicht zum ersten Mal gerät in der jüngeren Vergangenheit ein Modeunternehmen in wirtschaftliche Turbulenzen. Die Konkurrenz durch das Internet macht sich schmerzhaft bemerkbar. Für die Anleger der Wöhrl AG wurde dies am 6. September besonders deutlich. Denn die Wöhrl AG beantragte die Insolvenz. Das Amtsgericht Nürnberg gab dem Antrag auf ein Schutzschirmverfahren in Eigenverwaltung statt.

 

Im Schutzschirmverfahren wird die Wöhrl AG nun versuchen, eine Insolvenz zu vermeiden. Die Sanierungsmaßnahmen werden voraussichtlich auch die Anleger treffen. Die Wöhrl AG hatte 2013 eine Unternehmensanleihe mit einem Volumen von 30 Millionen Euro herausgegeben (WKN: A1R0YA / ISIN: DE000A1R0YA4). Bei einer fünfjährigen Laufzeit bis Februar 2018 ist die Anleihe mit 6,5 Prozent p.a. verzinst. Denkbar ist nun, dass die Anleihebedingungen geändert werden, d.h. die Anleger ihren Teil zur Rettung des Unternehmens beitragen sollen.

 

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München: Für die Anleger gestalten sich die Aussichten alles andere als rosig. Verluste scheinen fast vorprogrammiert zu sein, wenn keine rechtlichen Maßnahmen ergriffen werden. Denn im Wesentlichen sind jetzt zwei Szenarien denkbar: Im Rahmen der Sanierungsbemühungen werden die Anleihekonditionen geändert. Das kann bedeuten, dass die Laufzeit verlängert und / oder der Zinssatz gesenkt wird bzw. die Zinsen gestundet werden sollen. Das würde aber auch bedeuten, dass die Anleger noch länger im Risiko stehen und das in einer Zeit, in der die Modehäuser schwer zu kämpfen haben.

 

Das zweite Szenario ist, dass das Schutzschirmverfahren nach drei Monaten in ein reguläres Insolvenzverfahren übergeht. Dann könnten die Anleger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Was für sie im Insolvenzverfahren übrigbleiben würde, steht noch völlig in den Sternen. Erfahrungsgemäß fällt die Insolvenzquote in vergleichbaren Fällen aber eher gering aus.

 

In beiden Szenarien würden die Anleger mit großer Wahrscheinlichkeit draufzahlen. Um dies zu vermeiden, sollten alle rechtlichen Möglichkeiten geprüft werden. In Betracht kommt dabei insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen einer fehlerhaften Anlageberatung oder Prospektfehlern.