Besondere Risiken für einen Einzelkaufmann im Insolvenzfall am Beispiel Anton Schlecker

Wirtschaft und Gewerbe
27.05.2016302 Mal gelesen
Der Unternehmer, der einen einzelkaufmännischen Betrieb führt, haftet im Falle einer Insolvenz nicht nur mit dem Firmen- sondern mit seinem gesamten Privatvermögen. Die Unternehmensinsolvenz führt damit in den meisten Fällen unweigerlich zum persönlichen Ruin.

Am Beispiel der Drogeriekette Schlecker zeigt sich das gesamte Ausmaß der möglichen Haftungstatbestände: Um nach einer Firmenpleite weiterhin privat den Lebensunterhalt sichern zu können, wird häufig versucht, Vermögen im Vorfeld einer Insolvenzrechtzeitig beiseite zu schaffen, um in der schlechten Zeit auf Reserven zurückgreifen zu können.

Schenkungen an Familienmitglieder im Vorfeld der Insolvenz strafbar

So wird Anton Schlecker in veröffentlichten Pressemitteilungen vorgeworfen, insgesamt rund 20 Mio. € beiseite geschafft zu haben. Insbesondere soll er auffällig viele Schenkungen an andere Familienmitglieder gemacht haben.
Unter den Voraussetzungen des § 283 StGB (Bankrott) ist dieses Verhalten - das Beiseiteschaffen, um der Insolvenzmasse Vermögen zu entziehen - strafbar.

Der kuriose Fall Schlecker: Auch Familienmitglieder und Berater betroffen

Die Besonderheit im Fall Schlecker ist, dass die Vorwürfe nicht nur gegen den Unternehmer Anton Schlecker gerichtet werden: Auch der Familie und eingebundenen Beratern wird vorgeworfen, den Unternehmer bei der strafbaren Vermögensübertragung unterstützt zu haben (Beihilfe zum Bankrott). Neben der Strafbarkeit birgt jede Vermögensübertragung im Vorfeld einer Insolvenz das zusätzliche Risiko, dass der Insolvenzverwalter später die übertragenen Vermögensgegenstände bzw. Werte im Wege der Anfechtung erfolgreich herausverlangt. Das betrifft im Fall Anton Schlecker nahezu die gesamte Familie.


Aufgrund der zahlreichen strafrechtlichen und haftungsrechtlichen Risiken, die bei wirtschaftlichen Krisen auch eines einzelkaufmännischen Betriebes zu berücksichtigen sind, ist sowohl eine strafrechtliche als auch eine insolvenzrechtliche Beratung möglichst frühzeitig angezeigt. Andernfalls ist es nicht ausgeschlossen, dass die Insolvenz des Unternehmens zur Vermögenslosigkeit der gesamten Familie führt.

Johannes Koepsell
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Tel.: 0202 245670


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