Kartellrecht: Preisgestaltung der Gasversorger unterliegt kartellrechtlicher Missbrauchskontrolle (BGH)

Wirtschaft und Gewerbe
16.12.20081106 Mal gelesen
Der Kartellsenat des BGH hat durch Beschluss vom 10.12.2008 (Az: KVR 02/08) entschieden, dass ein örtlicher Erdgasversorger in seinem angestammten Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung innehat und daher bei der Gestaltung seiner Endverbraucherpreise der Missbrauchsaufsicht der Kartellbehörden unterliegt.

Die Stadtwerke Uelzen GmbH, ein in Niedersachsen ansässiges Gasversorgungsunternehmen, beliefert Endverbraucher in ihrem Versorgungsgebiet mit Erdgas. Wie andere Gasversorgungsunternehmen in Niedersachsen und auch anderen Bundesländern hat sie ihre Preise für die Versorgung privater Endverbraucher seit Herbst 2005 mehrfach erhöht. Durch die Beschwerden betroffener Verbraucher überprüfte die niedersächsische Landeskartellbehörde daraufhin die Gaspreise kartellrechtlich. Sie gelangte schließlich zu dem Ergebnis, dass die Stadtwerke Uelzen in der Zeit vom 01.11.2005 bis 31.03.2006 missbräuchlich überhöhte Jahresgesamtpreise gefordert haben. Die Landeskartellbehörde verpflichtete daher die Stadtwerke dazu, den Kunden die zuviel erhobenen Gaspreise mit der Jahresabrechnung 2006 zurückzuerstatten. Auf die Beschwerde der Stadtwerke Uelzen hat das Oberlandesgericht Celle die Verfügung der Landeskartellbehörde mit der Begründung aufgehoben, das Gasversorgungsunternehmen habe keine marktbeherrschende Stellung inne. Die Stadtwerke Uelzen GmbH sei lediglich auf dem allgemeinen Angebotsmarkt für Wärmeenergie tätig, auf dem sie Anbietern konkurrierender Energieträger wie Heizöl, Strom und Fernwärme im Wettbewerb stünde. Der Kartellsenat des BGH hob nunmehr den Beschluss des OLG Celle auf. In Fortsetzung seiner bisherigen Rechtsprechung sah er den Markt für die Versorgung von Kleinkunden mit Erdgas als maßgeblich an. Einen einheitlichen allgemeinen Wärmeenergiemarkt gebe es hingegen nicht, da der Endkunde seine Heizung nicht ohne weitere Aufwendungen von Gas auf eine andere Heizenergie umstellen könne. Da das OLG Celle sich nicht mit der Frage befasst hat, ob die Stadtwerke Uelzen ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht haben, verwies der BGH die Sache zur weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurück. Quelle: Pressemitteilung des BGH vom 10.12.2008 (Nr. 231/08) Weitere Informationen zum Thema Kartellrecht, Preismissbrauch und marktbeherrschende Stellungen 

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