WGF: Gemeinsamer Vertreter für Anleihegläubiger

Wirtschaft und Gewerbe
20.04.2016176 Mal gelesen
Anleihegläubiger der insolventen Anleihe (WGF H07) haben die Möglichkeit, dass ein gemeinsamer Vertreter im Insolvenzverfahren ausschließlich ihre Interessen im Auge haben wird.

Da bereits bei fünf der sechs Anleihen ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden ist, sollte am 26.04.2016 ein gemeinsamer Vertreter für die sechste Anleihe gewählt werden.

 

Die Regelung im Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) sieht es als notwendig an, dass die Forderungsinhaber aus einer Anleihe bei der Insolvenz eines Unternehmens sich zwangsläufig mit der Frage zum gemeinsamen Vertreter befassen.

 

Betroffene WGF-Anleger können kostenfrei die Kanzlei GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE bis zum 23.04.2016, 15.00 Uhr beauftragen (möglichst per Fax vorab; Original per Post zusenden), die Stimme für einen gemeinsamen Vertreter abzugeben und Rechtsanwalt Hartmut Göddecke zu wählen.

 

Die Gründe, die für einen gemeinsamen Vertreter sprechen, liegen auf der Hand:

 
  • Die Anmeldung der Forderungen geschieht schneller als wenn jeder Anleger selbst seine Ansprüche zur Insolvenztabelle anmelden würde
  • im Endeffekt ist die Sammelanmeldung über den gemeinsamen Vertreter wesentlich kostengünstiger als eine Einzelanmeldung jedes Anlegers, da bei dem Insolvenzverwalter Aufwand erspart wird
  • Der Zahlungsweg von Geldern an die Anleger ist einfacher und möglicherweise noch während der Laufzeit des Insolvenzverfahrens erfolgen Auszahlungen
  • Es soll eine Sicherung des Gleichstandes mit den Anlegern aus den anderen fünf WGF-Anleihen erreicht werden
 

Quelle: eigener Bericht

 

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