Premiere AG: Aktionäre können möglicherweise Prospekthaftungsansprüche wegen irreführender Angaben zu den Abonnentenzahlen geltend machen

Wirtschaft und Gewerbe
06.10.2008460 Mal gelesen

Börsenprospekt zur Kapitalerhöhung 2007 enthält unter Umständen eine irreführende Darstellung der Abonnentenzahlen

 
München, 6. Oktober 2008. Das im MDax notierte Unternehmen hatte am 2. Oktober 2008 gemeldet, dass es tatsächlich nur über 2,411 Mio. Abonnenten verfüge. Noch bei Vorlage der Quartalszahlen und insbesondere auch bei der Kapitalerhöhung letzten Herbst waren die Anleger allerdings von einer weitaus höheren Zahl von Abonnenten ausgegangen. Die auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei CLLB Rechtsanwälte prüft deshalb den Vorgang.
 
Laut Ad-hoc-Mitteilung vom 2. Oktober 2008 habe der Bezahlsender eine "neue Klassifizierung" seiner Abonnenten eingeführt, die "derjenigen von anderen erfolgreichen Pay-TV-Unternehmen" entspräche. Auf dieser Grundlage hatte Premiere am 30. September 2008 insgesamt 2,411 Millionen direkte Abonnenten. Im Prospekt vom September 2007, also vom vergangenen Jahr, war dagegen mehrmals und an hervorgehobener Stelle von "rund 3,5 Mio. Abonnenten (Stand 30. Juni 2007)" die Rede. "Damit sind die Prospektangaben zu den Abonnentenzahlen um rund eine Million zu hoch. Jedenfalls findet sich im Prospekt kein Hinweis darauf, dass die dort verwendete Klassifizierung von der Bewertungsmethode anderer Pay-TV-Unternehmen abweicht." meint Rechtsanwalt Franz Braun von der Münchner Rechtsanwaltskanzlei CLLB Rechtsanwälte. Die Kanzlei prüft derzeit, inwieweit Anleger Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Prospektangaben geltend machen können.
 
Da die Aktie des Bezahlfernsehsenders zuletzt massiv an Wert verloren hatte, dürfte es zahlreiche geschädigte Anleger geben. Prospekthaftungsansprüche kommen insbesondere für diejenigen Aktionäre in Betracht, die im Rahmen der letzten Kapitalerhöhung 2007 gekauft haben. Aufgrund der im Prospekthaftungsrecht relativ kurzen Verjährungsfristen ist jedem Anleger zu raten, sich möglichst umgehend mit einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in Verbindung zu setzen.