Handwerker aufgepasst: Wenn ein Verbraucher Sie bei sich zu Hause beauftragt, dann hat er grundsätzlich ein Widerrufsrecht

Handwerker aufgepasst: Wenn ein Verbraucher Sie bei sich zu Hause beauftragt, dann hat er grundsätzlich ein Widerrufsrecht
30.04.2015266 Mal gelesen
Seit dem 13.06.2014 haben Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die sie außerhalb von Geschäftsräumen schließen. Da gerade Verträge mit Handwerkern häufig in der Wohnung des Verbrauchers geschlossen werden, hat der Verbraucher in diesen Fällen ein Widerrufsrecht. Über dieses Widerrufsrecht muss der Handwerker den Verbraucher ordnungsgemäß belehren. Welche Folgen es haben kann, wenn eine solche Belehrung unterbleibt, zeigt eine aktuelle Entscheidung des Amtsgerichtes Bad Segeberg (AG Bad Segeberg, Urteil vom 13.04.2015, Az: 17 C 230/14): Da eine ordnungsgemäße Belehrung über das Widerrufsrecht nicht erfolgt war, musste der Handwerker nach dem Widerruf des Vertrages durch den Verbraucher den bereits gezahlten Vorschuss zurückzahlen.

Es ist davon auszugehen, dass sich Verbraucher zukünftig gegenüber Handwerkern auf das Urteil des Amtsgerichtes Bad Segeberg beziehen werden, wenn der Handwerker nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hat. Als Handwerker sollten Sie also unbedingt mit den rechtlichen Vorgaben zum Widerrufsrecht vertraut sein und Verbraucher ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informieren, um Rechtsstreitigkeiten mit ihren Kunden zu vermeiden. Die wichtigsten Informationen über das Widerrufsrecht für Verbraucher bei "außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen Verträgen" finden Sie unter:

http://www.internetrecht-rostock.de/handwerker-widerrufsrecht-widerrufsbelehrung.htm


Sie sind Handwerker und wünschen eine Beratung zur Gestaltung der Informationen zum Widerrufsrecht für Verbraucher?

Dann rufen Sie mich doch einfach an unter 0381-26056730.

Oder schicken Sie mir eine Email an rostock@internetrecht-rostock.de.

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Umfangreiche Informationen zum Widerrufsrecht und zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung finden Sie auf der Internetseite meiner Kanzlei unter www.internetrecht-rostock.de.


Andreas Kempcke
Rechtsanwalt
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