GmbH: Geschäftsführende Gesellschafter, Gehaltsverzicht und die liebe Steuer - Fachanwalt klärt auf

GmbH: Geschäftsführende Gesellschafter, Gehaltsverzicht und die liebe Steuer - Fachanwalt klärt auf
08.07.2014991 Mal gelesen
Geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH müssen im Gegensatz zu einem Einzelunternehmer oder einem Gesellschafter einer GbR, OHG, KG oder GmbH & Co KG eine ganze Reihe von Besonderheiten beachten. Warum und welche aktuelle Entwicklungen zu beachten sind, sagt der nachfolgende Beitrag.

Gesellschaftsrechtliche und steuerliche Besonderheiten
Dies gilt zum einen für die gesellschaftsrechtlichen Angelegenheiten. Hier sieht das GmbHG Regelungen vor, welche von den Gesellschaftern und der GmbH zwingend zu beachten sind. Selbst durch eine ausdrückliche Regelung im Gesellschaftsvertrag kann von diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht abgewichen werden.

Die Besonderheiten der GmbH zeigen sich aber insbesondere auch in steuerlichen Angelegenheiten. Wesentlicher Hintergrund hierfür ist, dass der geschäftsführende Gesellschafter und die GmbH unterschiedlich besteuert werden, sei es aufgrund von unterschiedlich hohen Steuersätzen oder unterschiedlichen Möglichkeiten der Absetzung von Betriebsausgaben. Der Fiskus (und die Finanzgerichte) versuchen daher mit aller Macht zu verhindern, dass der geschäftsführende Gesellschafter Gelder bzw. Kosten beliebig dorthin "verschiebt", wo die geringeren Steuersätze bzw. besseren Absetzungsmöglichkeiten bestehen (geschäftsführender Gesellschafter oder GmbH). Allein aus diesem Grund darf ein geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH auch kein "unangemessen" hohes Gehalt haben.


Auffassung von Finanzbehörden und Finanzgerichten
Die Finanzbehörden und Finanzgerichte haben eine Reihe von Voraussetzungen entwickelt, anhand derer sich die steuerliche Wirksamkeit von Vereinbarungen zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter und "seiner" GmbH - d.h. ein Verschieben von Geldern und Kosten - bemisst.

Zuvorderst zu nennen ist hier der sogenannte Drittvergleich. Gefragt wird immer, ob auch die betreffende Vereinbarung zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter und "seiner" GmbH in der getroffenen Weise so auch zwischen fremden Dritten geschlossen worden wäre.

Zu nennen ist des Weiteren das Schriftlichkeitserfordernis. Danach sind sämtliche finanziellen Vereinbarungen zwischen dem geschäftsführenden Gesellschafter und "seiner" GmbH schriftlich abzufassen (damit der Fiskus die Dinge nachprüfen kann). Schließlich ist zu benennen das Erfordernis, sämtliche finanziellen Vereinbarungen vorab zu schließen. So wird zeitlich rückwirkenden Vereinbarungen zumeist die Wirksamkeit abgesprochen.


Grundregeln zu Gehaltsverzicht o.ä.
In der Praxis ist der Frage der zeitlichen Rückwirkung häufiger relevant als man denkt. So verzichten geschäftsführende Gesellschafter in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten oder bloßen Umsatzrückgängen nicht selten auf einen Teil Ihres Gehaltes. Wie solche Verzichte steuerlich zu beurteilen sind, hat das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben noch einmal klargestellt (Schreiben vom 12.05.2014, IV C 2 - S 2743/12/10001). Hiernach gelten folgende Grundregeln:

1. Für den (steuerlich relevanten) Zufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführer durch eine sogenannte verdeckte Einlage in die GmbH (im Wege des Verzichts auf einen Anspruch) kommt es darauf an, ob der Gesellschafter-Geschäftsführer vor oder nach Entstehen seines Anspruchs darauf verzichtet hat.

2. Maßgeblich dafür ist, inwieweit ein Passivposten in eine Bilanz der Gesellschaft hätte eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre.

3. Auf die tatsächliche Buchung in der Bilanz der Gesellschaft kommt es für die Frage des Zuflusses aufgrund einer verdeckten Einlage nicht an.

Handlungsempfehlung
Geschäftsführende Gesellschafter sollten daher bei Abfassung von finanziell relevanten Vereinbarungen mit "ihrer" GmbH - sei es der Geschäftsführeranstellungsvertrag, die Bonusvereinbarung oder die Weihnachtsgratifikation - Sorgfalt walten lassen und sich im Zweifel Unterstützung geben lassen. Dies hilft auch, einen Gesellschafterstreit zu vermeiden.


Dr. Ronny Jänig, LL.M. (Durham),
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

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