Der Urteils-Check: Agenturvergütung für die Kreationsphase ohne Vertrag

Der Urteils-Check: Agenturvergütung für die Kreationsphase ohne Vertrag
10.05.2014391 Mal gelesen
Das Landgericht Hamburg hat für unseren Mandanten entschieden, dass die Konzeption und die Gestaltung einer mehrteiligen Werbemaßnahme vergütungspflichtig sind, auch wenn ein Vertragsschluss hierüber nicht bewiesen werden konnte. Es ist die übliche Vergütung als Aufwendungsersatz zu zahlen.

Das Landgericht Hamburg hat für unseren Mandanten entschieden, dass die Konzeption und die Gestaltung einer mehrteiligen Werbemaßnahme vergütungspflichtig sind, auch wenn ein Vertragsschluss hierüber nicht bewiesen werden konnte. Es ist die übliche Vergütung als Aufwendungsersatz zu zahlen.

Worum ging es?

Unsere Mandantin, eine Werbeagentur, entwarf für ein Unternehme eine mehrteilige Direktmarketing-Maßnahme. Die Entwürfe wurden für den Kunden von der Agentur umgesetzt und produziert. Nach Abschluss der Maßnahme, verlangte die Agentur die übliche Vergütung für die Entwurfsphase, über die kein Angebot abgegeben worden war.

Warum hat man sich gestritten?

Der Kunde bestritt einen Vertragsschluss über die Kreationsphase und machte geltend, dass mit der Vergütung für die Umsetzungsphase die kreativen Leistungen mit abgegolten seien. Die Gestaltungen seien als vorvertragliche Akquisitionsleistungen nicht vergütungspflichtig. Unsere Mandantin machte geltend, dass sie ausführlich gebrieft und mit Material versorgt worden sei. Zumindest sei ein konkludenter Auftrag erteilt worden. Die Konzeptions- und Entwurfsphase sei zu bezahlen, weil sie die Hauptleistung einer Agentur sei.

Wie hat das Gericht entschieden und warum?

Das Landgericht Hamburg sah keinen Vertragsschluss über die Entwurfsphase. Aus den Vorgesprächen sei keine vertraglicher Bindungswille des Kunden nachzuweisen. Das Gericht folgte jedoch unserer hilfsweisen Argumentation, dass die Agentur einen Vergütungsanspruch zumindest aus der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) habe. Auch wenn die Leistungen ohne vertragliche Grundlage erbracht wurden, entsprachen sie aber dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Kunden. Auch seien die Entwurfsleistungen keine kostenlosen Vorarbeiten, sondern vergütungspflichtige Leistungen. Die Agentur könne als Aufwendungsersatz die übliche Vergütung verlangen.

Wie ging es weiter?

Der Kunde ging in Berufung. Das OLG Hamburg wies jedoch darauf hin, dass es der rechtlichen Würdigung der ersten Instanz folgen werde. Es folgte noch ein Sachverständigengutachten über die Üblichkeit der geforderten Vergütung. Der Sachverständige bestätigte auf Grundlage der Tarifbestimmungen des AGD e.V., dass die geforderte Vergütung von 18.000 € üblich und angemessen sei. Die Beklagte nahm auf dringende Empfehlung des OLG Hamburg die Berufung zurück und das Urteil des LG Hamburg wurde rechtskräftig.

Warum ist das Urteil wichtig?

In Zeiten kostenloser Pitches haben viele Unternehmen die Haltung, dass kreative Agenturleistungen keinen oder zumindest wenig Wert haben. Dieses Urteil bestätigt, dass die Kreationsphase eine vergütungspflichtige Leistung der Agentur ist. Für Kreative eine Selbstverständlichkeit, leider nicht für jeden Kunden. Ungewöhnlich war die Anwendung der GoA, einem Rechtsinstitut, was in der Regel ein Schattendasein führt. Hieran sollte gedacht werden, wenn der Kunde eine kostenpflichtige Beauftragung bestreitet.