BGH-Urteile v. 17.04.2014: Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbuch-Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung

BGH-Urteile v. 17.04.2014: Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbuch-Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung
05.05.2014405 Mal gelesen
Der BGH hat am 17.04.2014 mit 3 Urteilen (Az: III ZR 87/13, III ZR 182/13, III ZR 201/13) entschieden, dass Gewerbetreibende einen Anspruch darauf haben, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung in das Verzeichnis das Telefonbuch u der Internetausgabe www.dastelefonbuch.de eingetragen zu werden.

In den drei entschiedenen Fällen hatten die Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung von ihren Telefondienstanbietern gefordert, sie ohne zusätzliche Kosten unter ihrer Geschäftsbezeichnung in den genannten Verzeichnissen einzutragen. Dabei sollte zuerst der Name der Versicherung stehen, gefolgt von der Angabe "Kundendienstbüro", am Ende sollte der Vor- und Nachname des Betreibers stehen.

Die Telefondienstanbieter vertraten jedoch die Auffassung, dass die Kläger nur einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag unter ihrem Vor- und Nachnamen hätten, gefolgt von dem Zusatz "Versicherungen". Die von den Gewerbetreibenden gewünschte Eintragung beginnend mit dem Namen der Versicherung sei nur gegen Zahlung eines Aufpreises möglich.

Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des BGH hat geurteilt, dass die Kläger gemäß § 45 m Abs. 1 S. 1 TKG (Telekommunikationsgesetz) einen Anspruch auf den kostenlosen Eintrag unter ihrer Geschäftsbezeichnung haben. Denn zum Namen zähle nach Ansicht der Richter auch die Geschäftsbezeichnung, unter der jemand das Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Dies gelte sowohl für Kaufleute, die einen handelsrechtlichen Namen (Firma) führen, juristische Personen, Handwerker die in die Handwerksrolle eingetragen sind als auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen.

Die Angabe der Geschäftsbezeichnung sei nach Auffassung des Gerichts auch erforderlich, um den jeweiligen Gewerbetreibenden auch als solchen identifizieren zu können. Der Gewerbetreibende handelte ja gerade nicht als Privatperson, sondern als Gewerbetreibender. Nach Auffassung der Richter kann es bei dem Anspruch auf Eintragung nach § 45m Abs. 1 S.1 TKG keinen Unterschied machen, ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen ist oder ob dies nur deshalb nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Es komme vielmehr darauf an, ob ein im Rechtsverkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname existiert und ob dieser für die Identifizierung des jeweiligen Gewerbetreibenden ein maßgebliches Gewicht hat.

 

Ihr

Lars Hämmerling

- Rechtsanwalt -

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