Für Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnder Anlageberater ist dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet

Wirtschaft und Gewerbe
28.04.20081058 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hatte unlängst über eine Klage (BGH, Urt. v. 19.02.2008 - XI ZR 170/07) eines Anlegers zu entscheiden, der einen Anlageberater wegen Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Obwohl der Anlageberatungsvertrag mit dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen, für den der Anlageberater tätig gewesen ist, zustande gekommen ist, hält der BGH es für möglich, dass auch der Anlageberater selbst dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Im vorliegenden Falle zeichnete der Anleger nicht börsennotierte Aktien eines mittlerweile insolventen Unternehmens zu einem Gesamtbetrag in Höhe von ca. € 50.000,00. Hierzu kündigte er seine beiden zur Altersvorsorge bestimmten Lebensversicherungen und verwendete die Rückkaufswerte zum Erwerb der Aktien. Anlässlich der Anlageberatung füllte der Anleger einen ihm von dem Anlageberater vorgelegten Vordruck aus und gab dort u.a. im Hinblick auf seine Anlagestrategie und seine Anlageziele "moderate Risikobereitschaft" an.
Der BGH schließt sich der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, wonach die Anlageempfehlung des Anlageberaters, ausschließlich Aktien dieses bestimmten Unternehmens zu erwerben,  keiner anleger- und objektgerechten Beratung entsprach, da dies nicht mit der von dem Anleger gewünschten und dokumentierten Anlagestrategie und den angegeben Anlagezielen vereinbar war.
Der Anleger habe lediglich eine moderate Risikobereitschaft angegeben und sich damit für eine ausgewogene Mischung aus sicheren und spekulativen Anlageprodukten entschieden, so der BGH. Dem habe die ausschließliche Empfehlung von Aktien eines einzigen Emittenten, die nicht börsennotiert und damit besonders riskant waren, nicht entsprochen, so der BGH weiter. Zudem wollte, so die Feststellung des BGH, der Anleger anstelle der gekündigten Lebensversicherungen eine adäquate zusätzliche Altersvorsorge erwerben. Ausschließlich spekulative Produkte seien hierfür ungeeignet.
Der für ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen handelnde Anlageberater ist dem Anleger zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er diesen falsch beraten und eine Schädigung des Anlegers billigend in Kauf genommen hat. Dabei verstößt die Anlageberatung gegen die guten Sitten, wenn die Anlageempfehlung aufgrund grob fahrlässigen Verhaltens leichtfertig abgegeben wird, erkennbar für die Entscheidung des Anlegers von Bedeutung ist und in Verfolgung eigener Interessen in dem Bewusstsein einer möglichen Schädigung des Anlegers gemacht worden ist.
Offensichtlich hat der Anlageberater vorliegend angegeben, bei dem Unternehmen, in dem der Anleger investieren sollte, handele es sich um einen gemischten Aktienfonds, es bestehe kein Totalausfallrisiko. So jedenfalls der unter Beweis gestellte Vortrag des Anlegers, der wenn er sich bewahrheiten sollte, eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung und damit einen Schadensersatzanspruch des Anlegers nach Auffassung des BGH begründet. Gleiches gilt für das angebliche Versprechen eines Wertzuwachses der Aktien von € 50.000,00 auf € 75.000,00 innerhalb von 10 Jahren bzw. von 14 % innerhalb von 12 Monaten nach dem geplanten Börsengang.
Zur weiteren Verhandlung und Entscheidung hat der BGH die Sache nun an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses wird sodann die Vorgaben des BGH bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen haben.
Anleger, die sich von ihrem Anlageberater falschberaten fühlen, sollten sich an einen für Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden und über die Erfolgsaussichten im konkreten Einzelfall beraten lassen.