LG Erfurt: Umfassende Informationspflicht bei Werbeanzeigen

Wirtschaft und Gewerbe
18.03.2014215 Mal gelesen
Auch im Rahmen von Werbung in Zeitungen un anderen gedruckten Publikationen sollte auf die korrekte Bezeichnung des werbenden Unternehmens in Werbeanzeigen geachtet werden. Dies ergibt sich bereits aus mehreren einschlägigen Gerichtsentscheidungen.

ktuell bezeichnete sich ein Unternehmen in einer Zeitungsanzeige lediglich als Autohaus, ohne die Rechtsform anzugeben. Hiergegen ging ein Konkurrent vor und zog schließlich vor Gericht.

Das Landgericht Erfurt sah diese Art von Werbung in seinem Urteil vom 04.02.2014 (Az.: 1 HK O 133/13) als eine wettbewerbswidrige Irreführung des Verbrauchers an. Diese liegt hier vor, weil die Angabe der konkreten Firmierung fehlt. Infolgedessen hat das Unternehmen nicht in seiner Informationspflicht nach § 5a Abs. 3 Satz 2 UWG genügt.

Weitgehende Informationspflicht bei Werbeanzeigen

Unternehmen sollten beachten, dass es nicht nur bei Webseiten, sondern auch im Rahmen von Werbeanzeigen in Zeitungen oder Magazinen eine umfangreiche Informationspflicht des Anbieters gibt. Dies ergibt sich aus mehreren einschlägigen Gerichtsentscheidungen (etwa LG Hamburg, Urt. v. 01.08.2013 - Az.: 327 O 116/13, OLG Schleswig-Holstein (Urt. v. 03.07.2013 - Az.: 6 U 28/12), (OLG Hamm, Urt. v. 14.01.2013 - Az.: I-4 U 61/12). Es reicht etwa nicht aus, dass die Verbraucher in der Zeitungsanzeige auf die Webseite des Unternehmens im Internet verwiesen werden.

Rechtsform des Unternehmens muss genau bezeichnet werden

Unternehmen sollten daher auch bei Werbeanzeigen wie im Rahmen der Impressumspflicht auf vollständige und wahrheitsgemäße Angaben hinsichtlich der Firma achten. Dies gilt insbesondere auch für die richtige Firmierung. Darüber hinaus sollte die Angabe der korrekten Adresse selbstverständlich sein. Dahinter steht der Gedanke, dass Unternehmen aufgrund ihrer Angaben auch verklagt werden können. Dies ist ohne Angabe der genauen Rechtsform sowie der Anschrift nicht möglich. Denn hiernach richtet sich, wer genau eigentlich verklagt werden kann.

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