Wirtschaftsprüferhaftung: Anleger erringen Sieg vor dem Bundesgerichtshof– Wirtschaftsprüfer wird für falsche Aussagen zur Kasse gebeten

Wirtschaft und Gewerbe
05.02.2014315 Mal gelesen
Die Haftung eines Wirtschaftsprüfers stand auf dem Prüfstand. Dieser hatte Vertriebspersonal vorsätzlich mit falschen Informationen über die vertriebene Kapitalanlage ausgestattet, die Anlegern zur Investitionsgrundlage diente. In seiner Entscheidung vom 19.11.2013 hat der Bundesgerichtshof (BGH) ein weiteres Urteil zugunsten geschädigter Kapitalanleger gefällt.

Der Wirtschaftsprüfer einer Graumarktkonzerns äußerte sich in einer Veranstaltung vor Vertriebsmitarbeitern dahingehend, dass die Unternehmensgruppe über eine exzellente Eigenkapitalausstattung verfüge und bezeichnete ihre Aktien als "Blue Chips". "Blue Chips" nennt man in Wirtschaftskreisen besonders umsatzstarke Aktien etablierter Unternehmen, so genannte "Standardaktien".

 

Tatsächlich bestand das Vermögen des Unternehmens fast ausschließlich aus Forderungen gegen die einzelnen Anleger. Ein ernsthaftes Forderungsmanagement wurde nicht betrieben. Beides sind wesentliche Risikofaktoren.

 

Die Vertriebsmitarbeiter bewarben im Folgenden die atypisch stillen Beteiligungen zweier Unternehmen des Konzerns mit dieser Aussage des Wirtschaftsprüfers. Die Anleger, so wie die Kläger, vertrauten auf diese Aussage des Wirtschaftsprüfers als die eines Experten, der das Unternehmen gut kannte. Die Kläger investierten 2000 und 2002 in beide Gesellschaften, bereits 2005 meldeten diese Insolvenz an.

 

Es stellte sich heraus, dass die Aussagen des Wirtschaftsprüfers vorsätzlich falsch gewesen waren. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Wirtschaftsprüfer sich "mit seinem Expertenstatus in den Dienst der von ihm geprüften kapitalsuchenden [Unternehmensgruppe gestellt hat] und lieferte den Vertriebsmitarbeitern irreführende Verkaufsargumente. Hierdurch setzte er sich rücksichtslos über die Interessen potentieller Anlageinteressenten hinweg, die mit seinen Äußerungen zwangsläufig in Berührung kamen und diese im Vertrauen auf seine beruflichen Integrität und seien fachliche Autorität zur Grundlage ihrer Entscheidung machten." Er schädigte die betroffenen Anleger vorsätzlich und sittenwidrig. Das Gericht verurteilte ihn zur Rückabwicklung der Anlage im Rahmen des Schadensersatzes.

 

Stellungnahme der Kanzlei Göddecke

Die Haftung für fehlerhafte Risikodarstellungen bei Kapitalanlagen war bereits Gegenstand zahlreicher Urteile. Aber ein solch krasser Fall ist die Ausnahme. Dieser Fall zeigt aber auch, dass sich nicht nur die Berater schadensersatzpflichtig machen können, wenn sie Risiken verschweigen, sondern auch Experten, die das Vertriebspersonal schulen.

 

Anleger, die sich falsch oder unvollständig beraten fühlen, sollten ihre Investition prüfen lassen. Die Rechtsanwälte der KANZLEI GÖDDECKE RECHTSANWÄLTE konnten bereits zahlreichen betroffenen Anlegern zu ihrem Geld verhelfen.

 

Quelle: Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. November 2013, Az.: VI ZR 336/12

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