Insolvenzgericht darf trotz einer Erledigungserklärung des Gläubigers in der Sache entscheiden

Insolvenzgericht darf trotz einer Erledigungserklärung des Gläubigers in der Sache entscheiden
24.10.20131798 Mal gelesen
Erklärt der Gläubiger seinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für erledigt, nachdem er erfahren hat, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden ist, kann nach Ansicht des Amtsgerichts Köln dennoch über den Gläubigerantrag entschieden werden.

Der Gläubiger, der einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ist einem Kostenrisiko ausgesetzt. Wenn das Verfahren eröffnet wird, kann er erst mal aufatmen, doch wehe nicht. Wird der Antrag zurückgenommen, oder aus einem anderen Grund, als der Masselosigkeit abgewiesen, hat er die bis dahin aufgelaufenen Kosten zu bezahlen. Wird der Antrag mangels Masse abgewiesen, hat zwar der zahlungsunfähige Schuldner die Kosten zu tragen, der Gläubiger haftet jetzt aber als Zweitschuldner, muss im Ergebnis, da beim Schuldner nichts zu holen ist, ebenfalls zahlen. Am Besten ist es, wenn sich das Verfahren einfach so "erledigt", sodass das Gericht nur über die Kosten "nach billigen Ermessen" entscheiden muss. Es fallen dann auch ein paar Euro Kosten an, die auch der Gläubiger zahlen muss. Er ist dann aber doch noch mit einem blauen Auge davon gekommen.

 

Die Gläubigerin beantragte am 19. Januar 2011 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin. Nach deren Anhörung forderte das Gericht Gläubigerin und Schuldnerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses auf, da das schuldnerische Vermögen nicht zur Deckung der Verfahrenskosten reiche. Weder Schuldnerin noch Gläubigerin zahlten den Kostenvorschuss ein.

Die Gläubigerin erklärte gegenüber dem Gericht die Erledigung ihres Insolvenzantrages.

 

Das Insolvenzgericht erklärte den Rechtsstreit entgegen der Gläubigererklärung nicht die Erledigung, sondern entschied, dass der Antrag der Gläubigerin mangels Masse abzuweisen sei und die Schuldnerin die Kosten zu tragen habe.

Die Abgabe einer Erledigungserklärung sei noch zulässig, wenn der Insolvenzantrag mangels Masse abweisungsreif ist. Insoweit entspreche es den Grundsätzen der Prozessökonomie, auch in diesem Verfahrensstadium eine Erledigungserklärung zuzulassen.

Trotz der Erledigungserklärung der Gläubigerin war der Insolvenzeröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen, da keine tatsächliche Erledigung eingetreten sei. Eine Entscheidung in der Hauptsache müsse ergehen, wenn der Insolvenzantrag wegen fehlender Massekostendeckung abweisungsreif ist. Für eine bloße Kostenentscheidung im Rahmen einer Erledigung sei kein Raum, wenn die Hauptsache nicht tatsächlich erledigt ist.

Der Insolvenzantrag der Gläubigerin war zulässig und begründet. Ein erledigendes Ereignis liege jedoch nicht vor.

Teilweise werde vertreten, dass die Ermittlung der Masselosigkeit als erledigendes Ereignis anzusehen sei, da die Voraussetzung einer hinreichenden Masse nicht in den Verantwortungsbereich der Gläubigerin fällt und von dieser bei Antragstellung nicht zu überblicken sei. Der Vorteil des Gläubigers bei einer bloßen Kostenentscheidung im Rahmen einer Erledigung gegenüber der Abweisung ihres Antrags mangels Masse bestünde darin, dass die Gläubigerin bei einer Erledigung hinsichtlich der entstandenen Auslagen des Gerichts der Zweitschuldnerhaftung entgehe.

Die Feststellung der Masselosigkeit sei jedoch nicht als Erledigung anzusehen, sodass die Gläubigerin mithin als Zweitschuldnerin für die Auslagen des Gerichts haften muss.

Es sei auch nicht unbillig, der Gläubigerin die Zweitschuldnerhaftung für die entstandenen Auslagen des Gerichts aufzubürden. Einem Gläubiger sei bekannt, dass Feststellungen zum Vorliegen eines Insolvenzgrunds und zum Vorhandensein einer die Verfahrenskosten deckenden Masse oftmals die Beauftragung eines Sachverständigen erfordern und er hierfür kostenrechtlich haftet. Er nutzt das Insolvenzverfahren, um zu erfahren, ob bei dem Schuldner noch Vermögen vorhanden sei, um im Insolvenzverfahren einen Teil dieses Vermögens zu erhalten. Dann müsse er im Falle der Abweisung auch damit rechnen, mit den Kosten belastet zu werden. Würde der Gläubiger im Falle der Feststellung der Masselosigkeit aufgrund einer von ihm abgegebenen Erledigungserklärung nicht als Zweitschuldner haften, trüge die angefallenen Auslagen die Staatskasse.

-------------------

Fazit: Man sollte sich als Gläubiger gut überlegen, ob man einen Insolvenzantrag stellt, oder dies lieber anderen Gläubiger überlässt, die Gerichtskostenbefreit sind, und auf die man entsprechend einwirken kann. Die Frage, wann sich die Stellung eines Insolvenzantrages lohnt, und wann nicht, ist indes eine Einzelfallentscheidung. Die man als Gläubiger mit seinem Anwalt besprechen muss.

 

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 26.10.2011; 72 IN 30/11)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH


Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage