Vorsicht bei neuen Schreiben der Gewerbeauskunftzentrale

Wirtschaft und Gewerbe
15.10.2013263 Mal gelesen
Die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH (GWE) hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Angebotsformulare für Eintragungen in einer Gewerbedatenbank versandt, die den Eindruck zur Bestätigung eines behördlichen Eintrages hervorriefen.

Die GWE-Wirtschaftsinformationsges. mbH (GWE) hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Angebotsformulare für Eintragungen in einer Gewerbedatenbank versandt, die den Eindruck zur Bestätigung eines behördlichen Eintrages hervorriefen. Unter diesem Eindruck schickten viele der Angeschriebenen das Schreiben unterschrieben zurück und sahen sich kurz darauf nicht unerheblichen Zahlungsansprüchen der GWE aus einem behaupteten Vertragsschluss über einen Eintrag in einem Branchenverzeichnis ausgesetzt. Aufgrund diverser Urteile, die zu dem Ergebnis gelangten, dass ein möglicher Vertragsschluss wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei, konnten die meisten Betroffenen die Forderungen der GWE zurückweisen.

Derzeit werden allerdings wieder zahlreiche Personen von der GWE angeschrieben und unter Hinweis auf eine neue Entscheidung des Landgericht Düsseldorf zur Zahlung aufgefordert, was erneut zu einer massiven Rechtsunsicherheit auf Seiten der Betroffenen führt. Das Landgericht Düsseldorf bescheinigt der GWE darin nämlich auf den ersten Blick die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses.

Davon sollten Sie sich allerdings nicht beeindrucken lassen! Denn das Urteil hat keinerlei Bindungswirkung für andere Fälle, auch wenn die GWE versucht, diesen Eindruck zu erwecken. Was die GWE ebenfalls nicht mitteilt, sind die konkreten Umstände, unter denen es zu dieser Entscheidung kam. Der beklagte Kunde hatte nämlich versäumt, eine Anfechtung zu erklären und auch gar nicht zu einer Sittenwidrigkeit des Vertrages vorgetragen. Außerdem hatte die GWE in dem vorliegenden Fall lediglich auf Feststellung und nicht etwa auf Zahlung geklagt. Der Tenor des Urteils geht daher auch nur dahin, dass ein wirksames Vertragsverhältnis besteht. Allein die Tatsache, dass ein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen sein könnte, begründet aber noch keinen Zahlungsanspruch. Eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner dort nicht vermutet wird, wird als überraschende Klausel aber ggf. nicht Vertragsbestandteil. Genau das kann daher noch immer einer der größten Angriffspunkte gegen Forderungen der GWE sein.

Fazit: Es lässt sich nicht leugnen, dass das Urteil zugunsten der GWE Auswirkungen haben kann. Das ändert aber nichts daran, dass man eine Zahlungsverpflichtung weiterhin genau hinterfragen sollte. Dies gilt für alle weiteren "Abofallen" die bereits im Umlauf sind. Denn das derzeitige Gemengelage und insbesondere das aktuelle Urteil des Landgericht Düsseldorf verdeutlichen nur, dass in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob ein Vertragsverhältnis zustande gekommen ist, ein solches noch durch Anfechtung beseitigt werden kann und selbst wenn nicht, gleichwohl kein Zahlungsanspruch der GWE besteht.