Gehörsrüge wegen unterlassener Mitteilung des Schlusstermins an einen Gläubiger

14.10.2013 284 Mal gelesen
Wird dem Versagungsantragsteller vom Gericht mitgeteilt, dass der Schlusstermin ihm noch mitgeteilt werde, ist das Verfahren, so das Amtsgericht Frankfurt (Oder), auf seinen Antrag fortzuführen, wenn dies nicht geschah und er die Antragstellung zur Versagung der Restschuldbefreiung daher versäumte.

Manche Gläubiger sind ja im Insolvenzrecht nicht bewandert. So kommt es vor, dass diese Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung vor dem Schlusstermin stellen, was nach der Insolvenzordnung unzulässig ist. Das Gericht teilt dem Gläubiger dann mit, dass sein Antrag verfrüht sei und er diesen (nochmals) im Schlusstermin stellen müsse. Wenn das Gericht dann hinzufügt, dass man ihm den Termin für den Schlusstermin noch mitteilen werde, wird jeder normal denkende Gläubiger dies so interpretieren, dass er noch ein Schreiben vom Gericht bekommen werde, während das Gericht natürlich nur an eine Publikation im Internet denkt. Soll nun dem Gläubiger der aus diesem Grunde den Schlusstermin versäumt, die Möglichkeit verlieren, Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen?

 

Ein Schuldner hatte im Fragebogen zum Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Kapitallebensversicherung im Werte von 4.138.28 € nicht angegeben, da sein Vermögensberater ihm gesagt hatte, diese sei "insolvenzfest". Damit hat der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach der Insolvenzordnung schuldhaft verletzt, denn der Schuldner hätte alle Versicherungen im Fragebogen angeben müssen, unabhängig davon, ob er diese für "insolvenzfest" hält oder nicht.

Zu einer Versagung führt diese Verletzung der Auskunftspflicht nur dann, wenn ein Gläubiger einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt, und zwar im Schlusstermin, nicht davor und nicht danach.

Ein Gläubiger hat erstmals mit Schreiben vom 28. Mai 2008 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Antrag war zu diesem Zeitpunkt unzulässig, da verfrüht. Das Gericht hat sich auf den vorstehend genannten Antrag mit Schreiben vom 21. Juli 2008 an den Antragsteller geäußert und ausgeführt: "Der Schlusstermin wird Ihnen gesondert von hier aus mitgeteilt." Der Gläubiger erhielt kein weiteres Schreiben vom Gericht und versäumte eine nochmalige Antragstellung.

Der Gläubiger erhob Gehörsrüge und beantragte nochmals, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

 

Auf die Gehörsrüge hat das Gericht das Verfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung fortgeführt und dem Schuldner antragsgemäß die Restschuldbefreiung versagt.

In Ansehung des Hinweises des Gerichts durfte der rechtsunkundige Gläubiger, wie geschehen, darauf vertrauen, dass das Gericht ihm den Zeitpunkt für die Stellung eines zulässigen Antrages auf Restschuldbefreiung durch gesondertes Schreiben mitteilen werde, bei etwa angenommener Entbehrlichkeit eines Schreibens mit Blick auf die Veröffentlichung des Termins im Internet hätte insoweit eine Klarstellung unter Hinweis auf diese Art der Veröffentlichung im Schreiben erfolgen müssen. Da dies nicht gesehen sei, sei auf die Gehörsrüge des Gläubigers das Verfahren zur Versagung der Restschuldbefreiung fortzuführen.

Das Gericht führte sodann noch aus, dass der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung begründet sei.

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Fazit: Mitteilungen des Gerichts werden von rechtsunkundigen Menschen oftmals nicht so verstanden, wie sie gemeint sind. In vielen Fällen verliert man dann unwiderruflich seine Rechte. Anwaltliche Beratung kann dem aber vorbeugen.

(Quelle: Amtsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 10.04.2012; 3 IN 709/07)

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