Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

Anmeldung einer Forderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung
11.10.2013414 Mal gelesen
Der Vortrag des Gläubigers, die Schuldnerin habe durch die Auftragserteilung zu erkennen gegeben, zur Bezahlung willens und in der Lage zu sein, genügt nach Ansicht des Amtsgerichts Köln nicht für einen Tabelleneintrag als Forderung aus einer „vorsätzlichen unerlaubten Handlung“.

Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Klar, dass jeder Gläubiger bestrebt ist, seine Forderung als eine solche zu charakterisieren. Häufig versucht man dies dadurch, dass man den Schuldner als Betrüger hinstellt. Dies bedarf aber einer sorgfältigen Formulierung bei der Forderungsanmeldung.

 

Mit Schriftsatz vom 21.Oktober 2011 meldete der Gläubiger eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung an, da die Schuldnerin einen Auftrag an den Gläubiger erteilt hätte, obwohl sie zu diesem Zeitpunkt bereits zahlungsunfähig gewesen sei.

Die zuständige Rechtspflegerin wies die Forderung des Gläubigers als Forderung aus vorsätzlicher begangener unerlaubter Handlung zurück, da der Rechtsgrund der Deliktseigenschaft nicht näher erläutert worden sei. Der Gläubiger ergänzte seinen Vortrag dahingehend, dass die Schuldnerin durch die Auftragserteilung zu erkennen gegeben hätte, zur Bezahlung willens und in der Lage zu sein. Da sie trotz diverser Mahnungen die offen stehende Rechnung nicht bezahlt hätte, sei sie bereits bei Auftragserteilung zahlungsunfähig gewesen.

Die Rechtspflegerin wies den Gläubiger darauf hin, dass dieser Vortrag immer noch nicht ausreiche. Darauf hin legte der Gläubiger Erinnerung ein, der die Rechtspflegerin nicht abhalf, sondern dem Richter vorlegte.

 

Dieser entschied, dass die Erinnerung zwar zulässig, aber unbegründet sei.

Vorliegend genüge der Vortrag des Gläubigers nicht den Anforderungen der Insolvenzordnung. Diese verlangt einen Tatsachenvortrag, aus dem sich schlüssig die behauptete Rechtsfolge ergibt. Die bloße Behauptung eines Gläubigers, die Schuldnerin sei bei Auftragserteilung an ihn bereits zahlungsunfähig gewesen, da sie trotz diverser Mahnungen die offen stehende Rechnung nicht gezahlt hätte, genüge hierzu nicht.

Der unterlassene Ausgleich der Rechnung zu einem Zeitpunkt nach Auftragserteilung lasse weder den Schluss zu, dass die Schuldnerin bereits bei Auftragserteilung zahlungsunfähig war, noch werde hierdurch indiziert, dass die Schuldnerin bei Auftragserteilung eine etwaige Zahlungsunfähigkeit kannte oder mit betrügerischer Bereicherungsabsicht handelte. Dies gelte umso mehr, als es sich bei der Hauptforderung lediglich um einen überschaubaren Betrag von 121,36 € handelte.

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Fazit: Mit Hilfe eines Anwalts hätte unser Gläubiger die Forderungsanmeldung so formulieren können, dass sie vom Rechtspfleger nicht zurückgewiesen worden wäre.

(Quelle: Amtsgericht Köln, Beschluss vom 25.10.2012; 72 IK 479/11)

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