Gläubiger muss Kosten für masseloses Insolvenzeröffnungsverfahren bezahlen

Gläubiger muss Kosten für masseloses Insolvenzeröffnungsverfahren bezahlen
30.09.2013404 Mal gelesen
Ein antragstellender Gläubiger haftet, so das Oberlandesgericht Köln, nach dem Gerichtskostengesetz als Zweitschuldner für gerichtliche Auslagen, insbesondere die Sachverständigenkosten, wenn sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist.

Einer der Grundsätze des Kostenrechts ist, dass derjenige, der im Verfahren gewinnt, nicht die Kosten zu tragen hat, sondern derjenige, der "verliert". Allerdings sieht das Gerichtskostengesetz auch eine "Zweitschuldnerhaftung" desjenigen vor, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, wenn die Kosten vom eigentlichen Schuldner nicht beizutreiben sind. Eine Gläubigerin musste die bittere Erfahrung machen, dass dieser Grundsatz auch im Insolvenzrecht gilt.

Eine gesetzliche Krankenkasse stellte einen Insolvenzantrag gegen einen Schuldner. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam zum Ergebnis, dass beim Schuldner nicht einmal soviel Masse vorhanden sei, dass die Verfahrenskosten gedeckt wären. Das Gericht wies daher den Antrag der Krankenversicherung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens "mangels Masse" ab.

Die Verfahrensgebühr von 150,00 Euro und die Gebühren des Sachverständigen in Höhe von 770,23 Euro konnten beim Schuldner nicht beigetrieben werden. Der Kostenbeamte des Insolvenzgerichts stellte diese Beträge also der Krankenkasse als "Zweitschuldner" in Rechnung.

Diese wollte nicht auf den Kosten sitzen bleiben und sah, weil sie ja die Rechtssache eigentlich gewonnen hat, nicht ein, für die Kosten aufkommen zu müssen.

 

Landgericht und Oberlandesgericht waren der Ansicht, dass die Kosten letztendlich von ihr zu bezahlen seien.

Das Oberlandesgericht hält es bereits im Ansatz für verfehlt, die Zweitschuldnerhaftung eines antragstellenden Gläubigers aus Erwägungen heraus in Frage zu stellen, die auf das Obsiegen oder Unterliegen im Rahmen der Bescheidung eines Eröffnungsantrags abstellen. Es liege vielmehr im Wesen der Zweitschuldnerhaftung, dass sie in Abweichung von der Erst- bzw. Entscheidungsschuldnerhaftung, die sonst in der Zivilprozessordnung angeordnet wird, eine zusätzliche Kostenschuldnerschaft begründen soll, die sich gerade nicht am Obsiegen oder Unterliegen ausrichtet. Sie basiert auf einem Antrags- oder Veranlassungsprinzip, das unabhängig vom Prozess- oder Verfahrenserfolg durchgreife.

Der Gläubiger, der einen Titel gegen einen Schuldner hat, mit dem bereits erfolglos vollstreckt worden ist, sollte sich also mit Hilfe anwaltlicher Beratung gut überlegen, ob er selbst einen Insolvenzantrag stellt, oder dies lieber anderen Gläubigern überlässt.

(Quelle: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.01.2010; 17 W 343/09

Vorinstanz: Landgericht Bonn, Beschluss vom 18.08.2008; 6 T 300/09)

 

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