Vorliegend betrieb ein Unternehmer über eine Auktionsplattform einen Kleinhandel mit Schuhen. Nachdem er wegen der Verwendung UVP in seinen Angeboten abgemahnt und seinem Anwalt die geschuldete Anwaltsvergütung nicht zahlen konnte, kam er auf eine kuriose Idee. Er schlug seinem Anwalt vor, dass er bei Konkurrenten im großen Stil Abmahnungen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechtes vornimmt. Dabei handelte es sich um Händler, die nur geringe Umsätze erzielten. An den Einnahmen aus der Massenabmahnung wollte er dabei nach einem bestimmten Schlüssel beteiligt werden. Die Forderung des Anwaltes sollte mit diesen Ansprüchen verrechnet werden. Damit sich das Ganze auch rechnete, setzte der Anwalt bei seinen Abmahnungen einen deutlich überhöhten Streitwert in Höhe von 25.000,00 Euro bis 75.000,00 Euro an. Im Folgenden wurden insgesamt 191 Abmahnungen an andere Kleinhändler herausgeschickt. In insgesamt 50 Fällen waren sie mit den Abmahnungen erfolgreich, weil die Händler die geltend gemachten Forderungen bezahlten. Demgegenüber blieb es in 140 Fällen beim Versuch.
Massenabmahnung mit überhöhtem Streitwert muss kein Betrug sein
Das Oberlandesgericht Köln als Revisionsinstanz sprach in seiner Entscheidung vom 14.05.2013 (Az. III-1 RVs 67/13) sowohl den Mandaten als auch den Abmahnanwalt vom Vorwurf des vollendeten beziehungsweise versuchten gewerbsmäßig begangenen Betruges nach § 263 StGB frei. Hierzu stellte das Gericht fest, dass rechtsmissbräuchliche Abmahnungen im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG nur dann als Betrug anzusehen sind, wenn zugleich eine Täuschungshandlung vorliegt. Diese liegt normalerweise nicht schon dann vor, wenn in der Abmahnung überhöhte Gegenstandswerte angesetzt werden, um damit die Abmahnkosten zu erhöhen.
Ausnahme: Unzutreffende Angaben in der Abmahnung
Anders ist das nur dann, wenn in dem Abmahnschreiben unzutreffende Angaben über konkrete Tatsachen gemacht werden, aufgrund derer der drohende Schaden berechnet wird. Hierzu gehören etwa Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien. Hierzu gehören etwa Umsatz, Größe, Wirtschaftskraft und Marktstellung der Unternehmen. Daran fehlt es hier nach den Feststellungen des Gerichtes, weil die Abmahnschreiben hierzu keine Angaben enthalten.
Wer als Händler wegen eines angeblichen Verstoßes etwa gegen die Impressumspflicht oder anderer Angaben angemahnt worden ist, sollte daher keinesfalls vorschnell zahlen oder die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Vielmehr sollten Sie sich vorher beraten lassen.