Vom Insolvenzverwalter veranlasste Rücklastschriften rechtfertigen keine Kündigung

Vom Insolvenzverwalter veranlasste Rücklastschriften rechtfertigen keine Kündigung
04.09.2013304 Mal gelesen
Widerspricht der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Mieters den Lastschriften, die der Vermieter vom Girokonto des Mieters vorgenommen hat, so rechtfertigt dies nach Ansicht des Landgerichts Hamburg mangels Verschulden des Mieters keine Kündigung des Mietverhältnisses.

Nachdem der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Mieters dem Einzug der letzten Mietraten, die die Vermieterin vom Girokonto des Mieters eingezogen hat, widersprochen hat, sodass es zur Rückbuchung der Beträge auf das Girokonto des Mieters (Schuldners) kam, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis mit dem Mieter fristlos wegen Zahlungsverzugs. Sodann verlangte sie mit ihrer Klage Zahlung und Räumung.

Das Amtsgericht wies ihre Klage ab.

Auch vor dem Landgericht drang sie mit ihrem Begehren nicht durch.

Die Vermieterin hat gegen den Mieter keinen Anspruch auf geräumte Herausgabe des Mietobjektes. Die fristlose, auf Zahlungsverzug gestützte Kündigung hat das Mietverhältnis mit dem Mieter nicht beendet, die gesetzlichen Kündigungsvoraussetzungen lagen nämlich nicht vor.

Sofern man meint, dass mit der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto der einzugsberechtigten Vermieterin ihre fällige Forderung aufgrund der mit dem Schuldner getroffenen Lastschriftabsprache erfüllt wurde, scheiterte im vorliegenden Fall die Zahlungsverzugskündigung allerdings schon daran, dass im Kündigungszeitpunkt eine Forderung der Vermieterin auf Zahlung der Mieten für Juli bis September 2008 gar nicht mehr bestanden hatte, diese Forderungen nämlich erfüllt waren aufgrund der Gutschriften auf dem Konto der einziehungsberechtigten Vermieterin.

An der Erfüllungswirkung konnte der spätere Rückruf durch den Insolvenzverwalter dann nichts mehr ändern. Ob dieser Rückruf einen anderen Kündigungsgrund abgeben konnte, kann dahinstehen. Hiermit nämlich wurde die Kündigung vom 2. April nicht begründet.

Ob dem zu folgen sei, könne indes offenbleiben. Auch dann nämlich, wenn eine Erfüllungswirkung erst mit Genehmigung der Kontobelastung seitens des Schuldners eintreten konnte und diese im Zeitpunkt des Rückrufs durch den Insolvenzverwalter noch nicht vorlag, war die Kündigung der Vermieterin nicht wirksam. Der Mieter befand sich jedenfalls nicht schuldhaft im Rückstand mit der Zahlung der Mieten für Juli bis September 2008, also den zwischen Antragstellung und Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordenen Mieten.

Im Zeitpunkt des Einzuges der drei fraglichen Mieten hatte der Mieter jeweils für ausreichende Deckung auf seinem Konto gesorgt, so dass der Einzug klappte und der jeweilige Betrag dem Konto der Vermieterin gutgeschrieben werden konnte. In den Rückruf durch den Insolvenzverwalter war er nicht eingebunden und hat den Rückruf auch nicht veranlasst.

In der Person des Insolvenzverwalters vermochte das Gericht ebenfalls kein schuldhaftes Verhalten in Gestalt des Rückrufs der drei Monatsmieten erkennen.

Der Insolvenzverwalter hat sich völlig korrekt verhalten. Der Insolvenzverwalter ist befugt, im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriften zu widersprechen, unabhängig davon, ob dem Schuldner eine sachlich rechtliche Einwendung gegen die Gläubigerforderung zusteht. Der Insolvenzverwalter dürfte sogar zum Widerspruch verpflichtet sein, um zu verhindern, dass einer nicht insolvenzgesicherten Forderung eine Vorzugsstellung gegenüber ranggleichen Forderungen eingeräumt werde.

Im Übrigen ist der Insolvenzverwalter weder gesetzlicher Vertreter, noch Erfüllungsgehilfe des Schuldners.

Der Klaganspruch war somit in vollem Umfange abzuweisen.

(Quelle: Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.04.2010; 311 S 107/09

Vorinstanz: Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Urteil vom 03.09.2009; 816 C 103/09)

 

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