Erfolgloser Versuch eines Gläubigers, eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters aufzuheben

Erfolgloser Versuch eines Gläubigers, eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters aufzuheben
26.08.2013300 Mal gelesen
Wenn die Gläubigerversammlung beschließt, beim Gericht die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters, das Vermögen aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners freizugeben, zu beantragen, so kann dieser Beschluss nach Ansicht des Landgerichts Bielefeld auf Antrag eines des in der

Gläubigerversammlung überstimmten Gläubigers vom Insolvenzgericht aufgehoben werden, wenn er dem gemeinsamen Interesse aller Insolvenzgläubiger widerspricht.

Über das Vermögen eines selbständigen Zahnarztes, wurde am 26. Februar 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 17. Dezember 2009 zeigte der Insolvenzverwalter dem Gericht an, er habe dem Schuldner die Freigabe der Arztpraxis erklärt.

Eine Gläubigerversammlung vom 11. März 2010, hat sodann beschlossen, beim Insolvenzgericht zu beantragen, die Unwirksamkeit der Erklärung des Insolvenzverwalters vom 17. Dezember 2009 über die Geschäftsfreigabe der Zahnarztpraxis des Schuldners anzuordnen.

Ein überstimmter Gläubiger hat fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben, mit der er beantragt, diesen Beschluss, der die Freigabe der Arztpraxis aufhebt, aufzuheben, da er dem gemeinsamen Interesse aller Gläubiger widerspreche.

Das Amtsgericht entsprach am 22. April 20010 diesem Antrag und hob diesen Beschluss wieder auf, sodass es im Ergebnis bei der Freigabe der Arztpraxis bleibt.

Gegen diesen Beschluss hat ein anderer Gläubiger fristgerecht sofortige Beschwerde erhoben, mit der er beantragt, den Beschluss vom 22. April wieder aufzuheben.

Zur Begründung macht er geltend, dem Insolvenzgericht stehe kein eigenes Prüfungsrecht zu, wenn die Gläubigerversammlung den Beschluss fasse, eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters für unwirksam zu erklären. Der angefochtene Beschluss gebe auch keine Rechenschaft darüber, warum der Minderheitenschutz verletzt sei, wenn die Gläubigerversammlung die Stilllegung des Betriebs eines obstruierenden Freiberuflers beschließe, der Monat für Monat weitere Schulden anhäufe. Das Insolvenzverfahren verfolge ja gerade den Zweck, unwirtschaftlich arbeitende Betriebe aus dem Wirtschaftsleben auszuscheiden.

 

Das Landgericht wies die sofortige Beschwerde als unbegründet zurück.

Zu Recht habe das Amtsgericht den Antragsbeschluss der Gläubigerversammlung vom 11. März 2010 aufgehoben, weil er dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger an einer zumindest mittelfristig erreichbaren Vergrößerung der Haftungsmasse und damit an einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung widerspricht.

Der Einwand, dem Insolvenzgericht stehe kein eigenes Prüfungsrecht zu, wenn die Gläubigerversammlung beschließe, die Unwirksamkeit der Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters zu beantragen, gehe fehl.

Das Insolvenzgericht habe die Aufhebung des Antragsbeschlusses vom 11. März 2010 nicht von sich aus vorgenommen, sondern auf Antrag der Minderheitsgläubiger. Wie jeder andere Beschluss unterliege auch der Beschluss, der die Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters aufhebt, auf Antrag der gerichtlichen Kontrolle.

(Quelle: Landgericht Duisburg, Beschluss vom 24.06.2010; 7 T 109/10

Vorinstanz: Amtsgericht Duisburg, Beschluss vom 22.04.2010; 60 IN 26/09)

  

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