Keine Insolvenzanfechtung bei Leistungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Keine Insolvenzanfechtung bei Leistungen in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
22.08.2013363 Mal gelesen
Eine Regelung zur Tragung der Kosten der gemeinsamen Haushaltsführung zwischen dem Schuldner und seiner Lebensgefährtin beruht, so das Oberlandesgericht Rostock, auf dem Konsens, die Kosten der Lebensführung gemeinsam zu bestreiten. Leistungen im Rahmen dieser gemeinschaftlichen Lebensführung

unterliegen nicht der Insolvenzanfechtung.

Ein Kaufman, der als EES firmiert hatte, leaste einen PKW VW Golf, den er seiner nichtehelichen Lebensgefährtin zur Nutzung überließ. Die Leasingraten zahlte er. Die Lebensgefährtin trug sämtliche weiteren Kosten des Fahrzeuges sowie im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung die Miete für die gemeinsame Wohnung.

Am 29. Dezember 2003 wurde über das Vermögen des Kaufmanns das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter begehrt von der Lebensgefährtin des Insolvenzschuldners die Zahlung der Leasingraten von Juli 2002 bis Dezember 2003 (580 € je Monat).

Vor dem Landgericht Schwerin gab die Lebensgefährtin ein Anerkenntnis hinsichtlich der Leasingraten von August 2003 bis Dezember 2003 ab (5 Monate à 580 €). Das Landgericht wies im Übrigen die Klage des Insolvenzverwalters ab.

In der Berufungsinstanz konnte der Insolvenzverwalter seinen restlichen Zahlungsanspruch nicht durchsetzen.

Der Insolvenzverwalter habe keine Tatsachen vorgetragen, die darauf schließen lassen, dass die Lebensgefährtin des Schuldners über eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder die Entwicklung der Vermögensverhältnisse des Schuldners informiert war. Somit fehlt die Anknüpfungstatsache für die Vermutung, dass ihr ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners bekannt war. Eine Anfechtung wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung scheidet somit aus.

Eine Anfechtung wegen Gewährung einer unentgeltlichen Leistung scheide auch aus. Die Überlassung des PKW an die Lebensgefährtin nebst Übernahme der Leasingraten war nicht unentgeltlich.

Die Unentgeltlichkeit als Anfechtungsvoraussetzung muss der Insolvenzverwalter darlegen und beweisen, er hat demnach zu beweisen, dass es zwischen der Lebensgefährtin des Schuldners und dem Schuldner keine Vereinbarung über die Teilung der Kosten der gemeinsamen Haushalts- und Lebensführung gab, sondern dass der Schuldner ihr darüberhinaus das geleaste Fahrzeug ohne Gegenleistung überließ. Diesen Nachweis hat der Insolvenzverwalter nicht erbracht.

Der Anfechtungstatbestand eines entgeltlichen Vertrages mit einer nahestehenden Person, die die Gläubiger benachteilige, liege auch nicht vor.

Dieser Anfechtungstatbestand setze die unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus. Ohne die Gebrauchsüberlassung an die Lebensgefährtin hätte das Fahrzeug dem Schuldner zur Nutzung zur Verfügung gestanden. Dass der Nutzungswert die spätere Insolvenzmasse erhöht hätte, ist nicht ersichtlich. Der Insolvenzverwalter übersieht, dass die von ihm angefochtene Rechtshandlung nicht die Zahlung der Leasingraten ist, sondern die Gebrauchsüberlassung an die Lebensgefährtin.

Nach alledem sei kein Anfechtungstatbestand gegeben.

(Quelle: Oberlandesgericht Rostock, Urteil vom 02.04.2007; 3 U 143/06

Vorinstanz: Landgericht Schwerin; Urteil vom 03.08.2006; 4 O 127/06)

  

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