Ein und dieselbe Zuwendung kann im Einzelfall von zwei Insolvenzverwaltern angefochten werden

Ein und dieselbe Zuwendung kann im Einzelfall von zwei Insolvenzverwaltern angefochten werden
20.08.2013202 Mal gelesen
Bekommt eine Krankenkasse von einer Muttergesellschaft Sozialversicherungsbeiträge für die Tochtergesellschaft überwiesen und geraten sowohl Mutter- als auch Tochtergesellschaft in die Insolvenz, so kann die Krankenkasse nach Ansicht des Oberlandesgerichts Dresden gegenüber beiden Insolvenzmassen

Anfechtungsansprüchen ausgesetzt sein. Sie muss die empfangene Leistung indes nur einmal zurückgewähren.

Eine Baugesellschaft gründete im März 1991 eine Tochtergesellschaft. Am 22. März 2004 wurde über das Vermögen der Tochtergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 1. April 2004 wurde über das Vermögen der Muttergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet.

Wenige Wochen zuvor hat die Muttergesellschaft einen Betrag in Höhe von 15.874,64 EUR an die den Gesamtsozialversicherungsbeitrag einziehende Krankenkasse als Verbindlichkeit der Tochtergesellschaft überwiesen.

Die Insolvenzverwalter sowohl von Mutter-, als auch von Tochtergesellschaft fochten an. Der Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft meint, der von ihm vertretenen Insolvenzmasse stünden 11.744,40 EUR zu. Der Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft meint, der von ihm vertretenen Insolvenzmasse stünden 15.874, 64 EUR zu.

Die Krankenkasse zahlte an den Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft auf dem Vergleichswege einen Betrag in Höhe von 10.700 EUR, mit der Abrede, den Betrag an den Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft weiterzuleiten, wenn sich in einem anderen Verfahren rechtskräftig herausstellen sollte, dass der Betrag der anderen Insolvenzmasse zustehen sollte.

Den Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft interessierte dies alles nicht. Er verklagte die Krankenkasse im Wege der Insolvenzanfechtung auf Zahlung von 11.744,40 EUR.

Das Landgericht gab ihm in vollem Umfange Recht.

Das Oberlandesgericht sprach ihm 4.597 EUR zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Soweit die Muttergesellschaft eine Leistung an die Krankenkasse erbracht habe, sei die Leistung unentgeltlich erfolgt. Zwar habe die Mutter durch die Leistung an die Krankenkasse eine Forderung gegen ihre Tochter erhalten. Diese sei jedoch wegen der Vermögenslosigkeit der Tochter wertlos gewesen.

Die Zahlungen benachteiligen auch die Gläubiger.

Die Zahlungen unterlagen indes auch der Anfechtung des Insolvenzverwalters der Tochtergesellschaft. Durch die Zahlungen wurden auch die Gläubiger der Tochtergesellschaft benachteiligt. Auch insoweit bestehe ein Insolvenzanfechtungsanspruch.

Hinsichtlich des Anfechtungsanspruchs des klagenden Insolvenzverwalters der Muttergesellschaft sei zu beachten, dass die Krankenkasse ihre Entreicherung einwenden kann.

Der Empfänger einer unentgeltlichen Verfügung sei nämlich zur Rückgewähr nur verpflichtet, soweit er durch die Leistung bereichert ist. An einer solchen Bereicherung fehlt es, wenn der Anfechtungsgegner das Erlangte an den Berechtigten zurückgezahlt hat. Berechtigt an dem anfechtbar Erlangten sind aus der Perspektive der Krankenkasse beide Insolvenzverwalter.

Die Krankenkasse braucht daher an den klagenden Insolvenzverwalter der Muttergesellschaft nur insoweit leisten, als sie nicht bereits an den Insolvenzverwalter der Tochtergesellschaft gezahlt hat.

(Quelle: Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 13.12.2008; 13 U 1672/07

Vorinstanz: Landgericht Dresden; Urteil vom 07.09.2007; 10 O 368/06)

  

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