Freigabe des Wohnungseigentums durch den Insolvenzverwalter ändert nicht die Zahlungsverpflichtungen

Freigabe des Wohnungseigentums durch den Insolvenzverwalter ändert nicht die Zahlungsverpflichtungen
16.08.2013351 Mal gelesen
Gibt der Insolvenzverwalter Wohnungseigentum frei, muss nach Ansicht des Amtsgerichts Mannheim die Masse das Hausgeld, die Abrechnungssalden und die Sonderumlagen bezahlen; ein Mietverhältnis wird nach der Freigaben mit dem Insolvenzverwalter fortgesetzt, die Mieteinnahmen gehen an die Masse.

Über eine Wohnungseigentümerin, die ihr Wohnungseigentum vermietet hat, wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig am 6. Mai 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2009 gab der Insolvenzverwalter ihr Wohnungseigentum frei.

Die Wohnungseigentümerversammlung beschloss am 17. Oktober 2009 die Jahresabrechnung 2008/2009. Bereits am 27. September 2009 hatten die Wohnungseigentümer den Wirtschaftsplan 2009/2010 beschlossen. Danach ist für das Teileigentum Nr. 13 ein monatlicher Vorschuss von EUR 101,- und für den Parkplatz Nr. 90 ein solcher in Höhe von EUR 17,- zu entrichten. Die Wohnungseigentümerversammlung beschloss gleichfalls eine Sonderumlage zur Behebung von Feuchtigkeitsschäden. Die auf unserer Schuldnerin entfallenden Anteile für die Teileigentumseinheit Nr. 13 betrugen EUR 393,50 und für die Nr. 90 EUR 67,-.

Unsere Schuldnerin konnte weder die monatlichen Vorschüsse, noch die Sonderumlage bezahlen. Schließlich waren 2.230,13 € an Verbindlichkeiten gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgelaufen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft verklagt ihr Mitglied auf Bezahlung des Rückstands. Sie sei zur Zahlung der geltend gemachten Beträge auf Grund der bestandskräftigen Beschlussfassungen verpflichtet. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehe dem nicht entgegen, denn der Insolvenzverwalter habe ja ihr Teileigentum freigegeben.

Die Schuldnerin meint, sie sei zur Zahlung nicht in der Lage, der Insolvenzverwalter ziehe die Miete ein; solle der doch die Zahlung erbringen.

Das Amtsgericht wies die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft ab.

Die Schuldnerin brauche die geltend gemachten Ansprüche nicht zu bezahlen, denn diese seien vom Insolvenzverwalter aus der Insolvenzmasse zu befriedigen. Eine vom Insolvenzverwalter erklärte "Freigabe" des Wohnungseigentums befreie ihn nicht von der Verpflichtung, Hausgeldverpflichtungen, die nach dieser Erklärung fällig werden, als Masseschulden zu befriedigen.

Somit beschränke sich die Beendigung des Insolvenzbeschlags durch die Freigabe-Erklärung "in Ansehung des Gegenstandes" des Wohnungseigentums, also der zu leistenden dinglichen Lasten, nicht aber der sonstigen Verbindlichkeiten des Schuldners; so sei auch die Verpflichtung zur Zahlung des Hausgeldes hiervon ausgenommen.

Nach alledem habe die erklärte Freigabe keinen Einfluss auf die fortdauernde Verpflichtung der Masse zur Entrichtung der fällig werdenden Hausgelder, ein Anspruch gegen den Schuldner bestehe nicht.

(Quelle: Amtsgericht Mannheim, Urteil vom 04.06.2010; 4 C 25/10 WEG)

 

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