Selbständiger Schuldner hat während des Insolvenzverfahrens kein fiktives Nettoeinkommen abzuführen

09.08.2013 393 Mal gelesen
Während des Insolvenzverfahrens hat der Schuldner kein fiktives Nettoeinkommen dem Insolvenzverwalter zu zahlen, sondern nur die tatsächlich erzielten Einkünfte. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit obliegt ihm nach Ansicht des Amtsgerichts Wuppertal jedoch erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens

und Ankündigung der Restschuldbefreiung.

Der Schuldner ist selbständiger Architekt. Über sein Vermögen wurde am 12. Mai 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet, welches bis Mitte 2011 noch nicht abgeschlossen war. Verwalter und Schuldner schlossen am 24. Mai 2004 eine Freigabevereinbarung hinsichtlich der freiberuflichen Tätigkeit des Schuldners, wonach dieser seine Betriebsergebnisse durch monatliche Einnahmen-Überschussrechnungen nachzuweisen hatte und dem Verwalter ein Einsichtsrecht in die Buchhaltungsunterlagen zukam. Auch sollte der Schuldner bis zu 70% des Betriebsüberschusses über 1.000 € monatlich an den Verwalter abführen.

In seinem Bericht v. 14. Juli 2011 gibt der Insolvenzverwalter an, dass der Schuldner ihm die Freigabe- und Abführungsvereinbarung erst 2008 unterschrieben zurückgesandt habe. Jedenfalls erteilte der Schuldner während der Wohlverhaltensphase keine Auskünfte über seine Einnahmen und führte keine Beträge ab.

Das Finanzamt und zwei weitere Gläubiger stellten im Juli/August 2011 den Antrag, die Restschuldbefreiung zu versagen.

Das Gericht versagte dem Schuldner die Restschuldbefreiung.

Die Restschuldbefreiung sei dem Schuldner nicht deshalb zu versagen, weil er an den Insolvenzverwalter keine fiktiven Beträge abgeführt habe, denn während des Insolvenzverfahrens habe der Schuldner kein fiktives Nettoeinkommen an den Insolvenzverwalter zu zahlen, sondern nur die tatsächlich erzielten Einkünfte im Sinne einer Leistungspflicht. Im Insolvenzverfahren bestehe nämlich keine Erwerbspflicht für den Schuldner, sondern nur die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Mitwirkung. Auch gehört seine Arbeitskraft nicht zur Masse. Eine Erwerbsobliegenheit beginne erst ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ankündigung der Restschuldbefreiung.

Daher hat der Schuldner im eröffneten Insolvenzverfahren lediglich den tatsächlich erwirtschafteten pfändbaren Anteil seines selbständigen Einkommens an die Masse abzuführen und hierüber Auskunft zu erteilen.

Erteilt der Schuldner diese Auskunft indes nicht, sodass nicht geprüft werden könne, wie hoch die pfändbaren Einnahmen seien, ist hierin eine Obliegenheitsverletzung zu sehen, die ebenso mit der Versagung der Restschuldbefreiung zu ahnden ist.

Dieser Obliegenheit ist der Schuldner nicht nachgekommen. Der Schuldner erteilte während der gesamten Dauer der Wohlverhaltensphase trotz mehrfacher Aufforderungen seitens des Insolvenzverwalters keine Auskünfte über seine Einnahmen und führte keine Beträge ab.

Aus diesem Grunde war dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

(Quelle: Amtsgericht Wuppertal, Beschluss vom 17.08.2011; 145 IN 453/04

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbHRechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage.