Der Insolvenzanfechtung unterliegt auch die Abführung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung

Der Insolvenzanfechtung unterliegt auch die Abführung des Arbeitnehmeranteils zur Sozialversicherung
07.08.2013600 Mal gelesen
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar.

Die Vollstreckungsbehörde einer Krankenkasse vereinnahmte beim Insolvenzschuldner wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit am 19. November 2007 eine Barzahlung von 756,31 € und am 15. Dezember 2007 eine Barzahlung von 948,05 €. Nach Insolvenzeröffnung forderte der Insolvenzverwalter die Zahlung der eingezogenen Beträge an die Masse zurück.

Die Krankenkasse kam diesem Begehren nur hinsichtlich der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach. Der Arbeitnehmeranteil wurde von der Krankenkasse nicht zur Masse ausgekehrt, da, so die Ansicht der Krankenkasse, dieser Anteil den Beschäftigten zustünde und daher nicht der Insolvenzanfechtung unterliege.

Amtsgericht und Landgericht haben die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen, da nach der Neuregelung im Sozialgesetzbuch Teil IV die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils der Gesamtsozialversicherungsbeiträge als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt.

Der Bundesgerichtshof gab dem Insolvenzverwalter Recht.

Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge könne ungeachtet der Neuregelung im Sozialgesetzbuch Teil IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden.

Die Neuregelung im Sozialgesetzbuch stehe der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne der Insolvenzordnung nicht entgegen.

Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile seien mithin gegeben.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2011; IX ZR 118/10

Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2010; 22 S 286/09

Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009; 23 C 627/09 )

 

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen steuerrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Insolvenzrecht, berät und vertritt Sie die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbHRechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 377933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage