Die Vollstreckungsbehörde einer Krankenkasse vereinnahmte beim Insolvenzschuldner wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer früheren unternehmerischen Tätigkeit am 19. November 2007 eine Barzahlung von 756,31 € und am 15. Dezember 2007 eine Barzahlung von 948,05 €. Nach Insolvenzeröffnung forderte der Insolvenzverwalter die Zahlung der eingezogenen Beträge an die Masse zurück.
Die Krankenkasse kam diesem Begehren nur hinsichtlich der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag nach. Der Arbeitnehmeranteil wurde von der Krankenkasse nicht zur Masse ausgekehrt, da, so die Ansicht der Krankenkasse, dieser Anteil den Beschäftigten zustünde und daher nicht der Insolvenzanfechtung unterliege.
Amtsgericht und Landgericht haben die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen, da nach der Neuregelung im Sozialgesetzbuch Teil IV die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils der Gesamtsozialversicherungsbeiträge als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt.
Der Bundesgerichtshof gab dem Insolvenzverwalter Recht.
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge könne ungeachtet der Neuregelung im Sozialgesetzbuch Teil IV als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden.
Die Neuregelung im Sozialgesetzbuch stehe der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne der Insolvenzordnung nicht entgegen.
Die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung auch hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile seien mithin gegeben.
(Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.04.2011; IX ZR 118/10
Vorinstanz: Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.06.2010; 22 S 286/09
Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 06.10.2009; 23 C 627/09 )
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