Selbständigen darf die Restschuldbefreiung nicht vor dem Ende der Wohlverhaltensphase versagt werden

Selbständigen darf die Restschuldbefreiung nicht vor dem Ende der Wohlverhaltensphase versagt werden
05.08.2013272 Mal gelesen
Einem selbständig tätigen Insolvenzschuldner darf nach Ansicht des Landgerichts Bayreuth nicht vor dem Ende der Wohlverhaltensphase die Restschuldbefreiung mit der Begründung versagt werden, er habe keinerlei Beträge an den Treuhänder abgeführt.

Gemäß Beschluss des Amtsgerichts Bayreuth v. 9. 12. 2005 läuft die Wohlverhaltensphase für die Zeit von 6 Jahren seit dem 22. Februar 2005. Der Schuldner ist als selbständiger Versicherungsvertreter tätig und hat während der Wohlverhaltensphase nur geringe Beträge an den Treuhänder abgeführt.

Mit gleichlautenden Anträgen vom Dezember 2006 haben zwei Gläubigerinnen beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Der Schuldner habe seine Obliegenheiten verletzt, da er bis dato keine Beträge an den Treuhänder abgeführt habe. Bei einer angemessenen Tätigkeit könne er über den pfandfreien Betrag von 990,00 Euro hinaus Einkünfte erzielen, denn er habe eine Ausbildung zum Krankengymnast und einen Universitätsabschluss im Fach Sport.

Am 25. März 2008 hat der Schuldner noch eine Zahlung von 350,00 Euro an den Treuhänder geleistet.

Nach Ansicht des Treuhänders hätte er im Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30. April 2008 Beträge in Höhe von 3.424,80 Euro abführen müssen.

Das Amtsgericht hat am 29. Januar 2009 beschlossen, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.

Hiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner sofortigen Beschwerde.

Die Zugrundelegung eines fiktiven Einkommens aus einer Anstellung als Krankengymnast sei unzulässig. Er hätte überhaupt keine Chance, in diesem Beruf eine Anstellung zu finden. Eine der beiden Gläubigerinnen zog im Beschwerdeverfahren ihren Versagungsantrag zurück. Die andere beantragte die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde. Außerdem dürfe vor dem Ablauf der Wohlverhaltensphase über die Versagung der Restschuldbefreiung nicht entschieden werden.

Das Landgericht gab der sofortigen Beschwerde statt.

Treuhänder und Amtsgericht gingen  davon aus, dass es dem Schuldner möglich wäre, in einem angemessenen Dienstverhältnis monatlich Einkünfte in Höhe von  1.480,- Euro netto zu erzielen. Es könne indes dahinstehen, ob diese Annahme den Einwendungen des Schuldners standhalte, eine entsprechende Beschäftigung würde er nicht finden, denn jedenfalls könne eine Obliegenheitsverletzung des Schuldners nicht vor dem Ende der Wohlverhaltensphase festgestellt werden, denn bestimmte Zahlungstermine sind dem Schuldner gesetzlich nicht vorgeschrieben, er ist berechtigt, erst am Ende der Treuhandphase seine gesamten Leistungen zuzüglich Zinsen zu erbringen. Dies liege vorliegend auch deshalb nahe, weil möglicherweise Stornorückstellungen aus vermittelten Verträgen bis zu diesem Zeitpunkt aufgelöst werden können.

Dieser Zeitpunkt sei indessen noch nicht erreicht, so dass die Versagung der Restschuldbefreiung aus diesem Grunde verfrüht ist. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass es im Risikobereich des Schuldners liege, im Februar 2011 den Betrag von ca. 25.000,00 Euro zuzüglich Zinsen nachzahlen oder aber nachweisen zu können, dass ihm die Aufnahme einer wie vorstehend beziffert entlohnten unselbstständigen Tätigkeit über den ganzen Wohlverhaltenszeitraum hinweg nicht möglich gewesen sei.

(Quelle: Landgericht Bayreuth, Beschluss vom 17.06.2009; 42 T 65/09

Vorinstanz: Amtsgericht Bayreuth, Beschluss vom 29.01.2019; IN 365/04)

 

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