Bank muss den KFZ-Brief an den Insolvenzverwalter zwecks Verwertung des KFZ herausgeben

Bank muss den KFZ-Brief an den Insolvenzverwalter zwecks Verwertung des KFZ herausgeben
31.07.20131438 Mal gelesen
Der Insolvenzverwalter, der ein an eine Bank sicherungsübereignetes KFZ verwerten will, kann zu diesem Zweck von ihr die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen. Aus der Insolvenzordnung ergibt sich nach Ansicht des Oberlandesgerichts Stuttgart eine Pflicht, an der Verwertung durch

den Insolvenzverwalter mitzuwirken, wenn sonst die Verwertung erschwert wäre.

Der jetzige Insolvenzschuldner schloss im Jahre 2009 mit einer Bank einen Darlehensvertrag zur Finanzierung eines Pkw-Kaufvertrages. Das Fahrzeug wurde der Bank sicherungsübereignet. Hierzu wurde ihr der KFZ-Brief, jetzt "Zulassungsbescheinigung Teil II" genannt, übergeben. Mit Beschluss des Amtsgerichts wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Mit Schreiben vom 31.Oktober 2011 zeigte der Insolvenzverwalter der Bank  seine Verwertungsabsicht an und bat sie um Übersendung des KFZ-Briefs.

Die Bank hatte zwischenzeitlich den Darlehensvertrag gekündigt und den Restsaldo fällig gestellt. Sie meldete ihre Forderung aus dem Darlehensvertrag in Höhe von 21.428,46 EUR zur Tabelle an. Der Insolvenzverwalter solle ihr die 21.428,46 EUR überweisen, danach bekäme er den Brief und könne danach das KFZ verwerten.

So geht das nicht, sagt der Insolvenzverwalter; erst die Verwertung, dann das Geld. Zur Verwertung benötige er jedoch den KFZ-Brief (Zulassungsbescheinigung Teil II), denn kaum jemand nähme ein Auto ohne Brief.

Die Bank will sich darauf  nicht einlassen. Sie habe in der Vergangenheit schlechte Erfahrungen mit Insolvenzverwaltern gemacht, die es versäumt hätten, den Verwertungserlös abzurechnen und an sie auszukehren. Sie sei nicht vorleistungspflichtig. Ein Herausgabeanspruch des Insolvenzverwalters bestehe gegen sie nicht.

Die Klage des Insolvenzverwalters gegen die Bank auf Herausgabe der "Zulassungsbescheinigung Teil II" wurde vom Landgericht Stuttgart abgewiesen.

Vor dem Oberlandesgericht hatte sie Erfolg.

Zu Unrecht habe das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Insolvenzverwalter stehe gegenüber der Bank ein Anspruch auf Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II des an die Bank sicherungsübereigneten KFZ zu.

Die Insolvenzordnung weist das Verwertungsrecht an beweglichen Gegenständen, an welchen ein Absonderungsrecht besteht, zwingend dem Insolvenzverwalter zu, wenn er die Sache in seinem Besitz hat. Durch die Zuweisung des Verwertungsrechts an den Insolvenzverwalter entsteht zwischen diesem und dem absonderungsberechtigten Gläubiger ein gesetzliches Schuldverhältnis.

Die Voraussetzungen eines Verwertungsrechts des Insolvenzverwalters seien erfüllt. Der Insolvenzverwalter ist in Besitz eines Fahrzeugs, welches der Bank sicherungsübereignet worden ist. Die Sicherungsübereignung begründet nach der Insolvenzordnung ein Absonderungsrecht an dem Fahrzeug. Dass sich die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht beim Insolvenzverwalter, sondern bei der Bank befindet, stehe einem Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nicht entgegen. Denn an der Zulassungsbescheinigung könne kein selbstständiges Eigentums- oder Absonderungsrecht begründet werden.

Hieraus ergebe sich eine Pflicht der Bank zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II.

Die Bank verlange, dass der Insolvenzverwalter mit etwaigen Erwerbern eine Vorleistungspflicht hinsichtlich der Kaufpreiszahlung vereinbart. Die von ihr vorgeschlagenen Modelle einer Abwicklung der Verwertung sehen nämlich vor, dass der Kaufpreis gezahlt werde, bevor die Zulassungsbescheinigung an den Käufer des Fahrzeugs herausgegeben wird.

Diese Abwicklung weicht von dem gesetzlichen Leitbild des Kaufvertrages mit einem gleichzeitigen Leistungsaustausch zum Nachteil des Käufers ab. Sie birgt das Risiko, dass sich der Kreis der Kaufinteressenten reduziert oder aber diese Preisabschläge oder zusätzliche Sicherheiten von dem Insolvenzverwalter als Verkäufer verlangen.

Nach alledem ist die Zulassungsbescheinigung Teil II also von der Bank an den Insolvenzverwalter herauszugeben.

(Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.06.2012; 6 U 45/12

Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, Urteil vom 07..03.2012; 21 O ./..)

  

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