Zulässigkeit von Drohung mit einem Schufa-Eintrag

Wirtschaft und Gewerbe
30.07.2013700 Mal gelesen
Dürfen Unternehmen ihren zahlungsunwilligen Kunden mit einem negativen Eintrag bei der Schufa drohen oder auf diese Möglichkeit verweisen? Dies ist nach der aktuellen Rechtsprechung nur unter engen Voraussetzungen zulässig.

Wenn Kunden sich weigern eine Rechnung zu bezahlen, greifen manche Unternehmen schnell durch. Obwohl der Kunde gegen die vermeintliche Forderung plausible Einwände vorbringt, drohen sie ganz mit der Übermittlung ihrer Daten an die Schufa-Holding AG-zumindest aus Sicht eines Laien. Dadurch sollen Kunden zum Zahlen motiviert werden, weil sie die gravierenden negativen Folgen eines Schufaeintrags befürchten.

Drohung mit Schufa-Eintrag bei Einwänden ist unzulässig

Viele Kunden lassen sich durch die Drohung mit der Übermittlung der Daten an die Schufa schnell unter Druck setzen. Das gilt auch dann, wenn diese Möglichkeit lediglich in Aussicht gestellt wird Denn sie wissen nicht, dass ihre persönlichen Daten nicht ohne Weiteres an die Schufa übermittelt werden. Vielmehr muss es normalerweise um eine unbestrittene Forderung gehen. Dies ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 BDSG.

Erwähnung der Möglichkeit des Schufa-Eintrags kann Drohung sein

In einem Fall bekam ein zahlungsunwilliger Kunde das folgende Schreiben: " Wir haben Sie aufzufordern, die offenen Beträge bis zum .. auszugleichen. Andernfalls werden wir unsere Forderungen zeitnah an ein Inkassobüro übergeben. Des Weiteren weisen wir gem. § 28a Abs. 1 Nr. 4c BDSG darauf hin, dass wir Daten über die nicht vertragsgemäße Abwicklung von fälligen und unbestrittenen Forderungen an unser Inkassobüro an die SCHUFA Holding AG,..., übermitteln."

Nur fachlich versierte Leser bemerken, dass die Übermittlung der Daten erst erfordern soll, wenn die Forderung unbestritten ist. Das Schreiben erscheint einem Laien daher als die die Drohung mit einem Schufa-Eintrag, wenn er nicht sofort zahlt. Aus diesem Grunde erließ das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg hiergegen eine einstweilige Verfügung (Az. 218 C 1001/13), die mittlerweile vom Landgericht Berlin mit Urteil vom 17.07.2013 bestätigt wurde.

Ebenso entschied bei einer ähnlichen Formulierung das Amtsgericht Leipzig mit Beschluss vom 13.01.2010 Az. 118 C 10105/09). Hier wurde die folgende Formulierung verwendet: "Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Sinne einer wirtschaftlichen Abwicklung unserer Vertragsverhältnisse den weiteren Einzug einem darauf spezialisierten Inkasso-/Rechtsanwaltsbüro übertragen werden. Dadurch entstehen Ihnen weitere Kosten und gegebenenfalls weitere Nachteile wie z.B. ein negativer Schufa-Eintrag."

Diese Sichtweise wird auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf in einem aktuellen Urteil vertreten. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatten Vodafone- Kunden die Höhe ihrer Telefonrechnung beanstandet und die Zahlung des Betrages verweigert. Vodafone wies sie darauf hin, dass sie angeblich zur Zahlung verpflichtet seien. Außerdem erhielten sie die folgende Mitteilung: Die Vodafone D2 GmbH ist verpflichtet, die unbestrittene Forderung der Schufa mitzuteilen (.). Ein Schufa-Eintrag kann Sie bei Ihren finanziellen Angelegenheiten erheblich behindern." Dies geschah, obwohl laut Verbraucherzentrale der Streit um die Forderung bereits beigelegt war.

Deutlicher Hinweis erforderlich: Kein Schufaeintrag bei Bestreiten

Hierzu entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 09.07.2013 (Az. I-20 U 102/12, das Vodafone derartige Schreiben zu unterlassen hat- auch wenn es sich um eine Mahnung handelt. Sie sind als unlauter im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG anzusehen. Es entsteht nämlich für den Verbraucher trotz der gewählten Formulierung der Eindruck, dass er mit der baldigen Übermittlung der Daten an die Schufa rechnen muss. Wegen der erheblichen Folgen eines Schufa-Eintrags wird der Verbraucher dadurch erheblich unter Druck gesetzt. Denn ein Laie weiß nicht unbedingt, was unter der Formulierung "unstreitig" genau zu verstehen ist. Der Telefonanbieter hätte daher ausdrücklich darauf hinweisen müssen, dass ein negativer Schufa-Eintrag durch das Bestreiten der Forderung abgewendet werden kann. Dies war hier jedoch unterblieben.

Fazit:

Als Kunde sollten Sie sich daher durch die Drohung mit einem Schufa Eintrag nicht einschüchtern lassen, wenn Sie gegen eine Rechnung - beispielsweise ihres Telefonanbieters - berechtigte Einwände haben. Am besten lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt oder einer Verbraucherzentrale beraten. Die Schufa muss Ihnen übrigens einmal jährlich kostenlos Auskunft über Ihre negative Einträge - in Form einer "Datenübersicht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz" - erteilen. Wenn ein Unternehmen vorschnell einen Schufaeintrag vornimmt, steht dem Kunden womöglich Schadensersatz zu.

 

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