Ist die Limited out? – Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Wirtschaft und Gewerbe
03.02.2008 1075 Mal gelesen

Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23. Mai 2007 sieht vor, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) mit einem geringeren Stammkapital als den für eine GmbH zukünftig erforderlichen 10.000 ? gegründet werden kann.

Die Anmeldung zum Handelsregister soll anders als bei der GmbH erst dann erfolgen können, wenn das Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist.

Sacheinlagen sollen unzulässig sein.

Außerdem sollen die Gesellschafter verpflichtet sein, in der Bilanz der Gesellschaft eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die jeweils ein Viertel des Jahresüberschusses einzustellen ist.
Dadurch soll gesichert werden, dass u.U. mit einem sehr geringen Stammkapital gegründete Unternehmergesellschaft durch Thesaurierung innerhalb einiger Jahre eine höhere Eigenkapitalausstattung erreicht. Diese Pflicht soll erst dann entfallen, wenn das Stammkapital der Gesellschaft das ansonsten übliche Mindeststammkapital von 10.000 ? erreicht.

Im Rechtsverkehr soll die Unternehmergesellschaft nur mit dem Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" auftreten dürfen. Eine Abkürzung des Zusatzes "haftungsbeschränkt" soll dabei nicht zulässig sein.

Die Neuregelung im GmbH - Gesetz soll lauten:

"§ 5a
Unternehmergesellschaft

(1) Eine Gesellschaft, die mit einem Stammkapital gegründet wird, das den Betrag
des Mindeststammkapitals nach § 5 Abs. 1 unterschreitet, muss in der Firma abweichend
von § 4 den Rechtsformzusatz "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)"
oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen.

(2) Abweichend von § 7 Abs. 2 darf die Anmeldung erst erfolgen, wenn das
Stammkapital in voller Höhe eingezahlt ist. Sacheinlagen sind ausgeschlossen.

(3) In der Bilanz des nach den §§ 242, 264 des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden
Jahresabschlusses ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden, in die ein Viertel des
um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses einzustellen
ist. Die Rücklage darf nur für Zwecke des § 57c verwandt werden.

(4) Abweichend von § 49 Abs. 3 muss die Versammlung der Gesellschafter bei drohender
Zahlungsunfähigkeit unverzüglich einberufen werden.

(5) Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital so, dass es den Betrag des Mindeststammkapitals
nach § 5 Abs. 1 erreicht oder übersteigt, finden die Absätze 1 bis 4
keine Anwendung mehr; die Firma nach Absatz 1 darf beibehalten werden."

Mit dieser Neuregelung nimmt der deutsche Gesetzgeber den Wettbewerb mit der englischen Limited auf.

Weitere Fragen zum Thema "Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt" beantwortet Ihnen Herr Rechtsanwalt Matthias W. Kroll, LL.M.