Insolvenzrecht -Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung trotz Anmeldung der Forderung als deliktisch

Wirtschaft und Gewerbe
01.07.2013417 Mal gelesen
Der BGH hat ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Versagungsantrag bejaht trotz Anmeldung der Forderung als deliktisch

Der BGH hatte über den Antrag zu entscheiden, inwieweit ein Gläubiger ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Versagungantrag hat, wenn seine  Forderung als unerlaubte Handlung aus § 302 InsO angemeldet ist, der Schuldner widersprochen hat und dieser Widerspruch in der Tabelle angemeldet ist. Es gibt immer wieder interessante Konstellationen. Der Schuldner war nach der Rechtsprechung des BGH nicht redlich, denn er hatte Versicherungen verschwiegen, auf die der Insolvenzverwalter ein Rückkaufsrecht hatte und er hatte "vergessen" ein Bankschließfach anzugeben. Als ein Gläubiger diese Tatsachen aus dem Bericht des Insolvenzverwalters als Information gezogen hat , hat er rechtzeitig den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Dagegen wollte der Schuldner dann vorgehen. Allerdings ohne Erfolg.... mehr lesen