Vielfältige Verwendungszwecke der Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Vielfältige Verwendungszwecke der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
18.06.2013295 Mal gelesen
Der Verwendungszweck einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), kann in einer gewerblichen, nichtgewerblichen oder ideellen Tätigkeit liegen.

GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Der Verwendungszweck einer GmbH muss nicht zwangsläufig in der Realisierung erwerbswirtschaftliche Gewinne liegen. Vorstellbar sind noch eine Vielzahl weiterer Bestimmungen. Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure können sich mittlerweile auch der GmbH bedienen, der sogenannten "Freiberufler-GmbH". Oft nimmt auch die Finanzverwaltung die Vorteile der GmbH gerne an. So kann diese trotz ausgeschlossener Haftung auf die Geschäfte Einfluss nehmen.

Es sind aber nicht alle Verwendungszwecke einer GmbH zulässig. So darf der Geschäftszweck der GmbH nicht gegen gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen. Ein gesetzliches Verbot liegt immer dann vor, wenn ein im Grunde erlaubtes Rechtsgeschäft wegen seines Inhalts nicht vorgenommen werden darf. Eine ausdrückliche Regelung des Verbotes muss nicht gegeben sein.

Zielt die Gesellschaft auf einen unzulässigen Zweck ab, hat dies die Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags zur Folge. Vor der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister kann die Nichtigkeit von jedem geltend gemacht werden. Dies hat zur Folge, dass das Registergericht von der Eintragung absieht. Anders verhält es sich, wenn die Eintragung schon erfolgt ist. Dann kommt nur eine Nichtigkeitsklage oder Amtslöschung in Betracht, weil die Gesellschaft trotzdem erst einmal entsteht. Für den Fall, dass der Gesellschaftszweck unzulässig und der Unternehmensgegenstand zulässig ist, steht den Gesellschaftern höchstens ein Austrittsrecht zu. Außerdem kann eine Auflösungsklage eingereicht werden. Die Möglichkeit der Amtsauflösung liegt dann vor, wenn eine Gefährdung des Gemeinwohls gegeben ist.

Das Gesellschaftsrecht ist ein sehr komplexes Thema und es ist für den Laien und auch für Gesellschafter häufig schwierig, den Überblick zu behalten. Hier kann ein im Gesellschaftsrecht tätiger Anwalt helfen. Insbesondere kann es im Hinblick auf den Zweck der Gesellschaft von Vorteil sein, sich im Voraus der Gründung der Gesellschaft von einem Rechtsanwalt bezüglich ebendieser beraten zu lassen und mit diesem zusammen den Gesellschaftsvertrag bestmöglich zu gestalten. So können später auftretende Schwierigkeiten bereits im Vorfeld weitestgehend eingedämmt werden.

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