Verschweigen von Rückvergütungen durch Anlageberater/Makler trotz Vergütungsvereinbarung

Verschweigen von Rückvergütungen durch Anlageberater/Makler trotz Vergütungsvereinbarung
24.04.2013318 Mal gelesen
Verschweigen bzw. Nichtaufklärung zu Rückvergütungen von freien Anlageberatern trotz Vergütungsvereinbarung mit dem Kunden hat in der Regel einen Schadensersatzanspruch zur Folge. Doppeltes Abkassieren ist möglich.

Makler müssen gemäß der Rechtsprechung im Gegensatz zu Banken zu Rückvergütungen aufgrund der Vermittlung von Kapitalanlagen vor dem Abschluss auf jeden Fall dann aufklären, wenn sie vom Kunden hierzu gefragt wurden.

Ein Makler kann aber auch -vergleichbar mit einer Vermögensverwaltung- eine ständige Betreuung für den Kunden gemäß einem Vertrag erbringen. Besteht bezüglich der Betreuung und der Bezahlung ein Vertrag und wird der Makler durch den Kunden bezahlt (erfolgsabhängig oder nicht), so kann der Kunde davon ausgehen, dass der Makler nicht zusätzlich sozusagen hinten herum noch weitere Rückvergütungen von einer Fondsgesellschaft etc. erhält.

So hat z.B. ein Makler über seine Firma Finanzmanagement im Rhein-Neckar-Kreis dem Kunden gegenüber im Vertrag sich verpflichtet, dass keine Ausgabeaufschläge anfallen würden. Weiter wurde der Makler für die ständige Betreuung vom Kunden bezahlt. Bei einigen größeren Fondsanteilkäufen stellte sich heraus, dass der Kunde dennoch Ausgabeaufschläge bezahlen musste. Der Makler hatte hierfür eine Erklärung. Aber aus diesen Ausgabenaufschlägen hat der Makler von der Depotbank Rückvergütungen erhalten ohne den Kunden darüber aufzuklären und natürlich auch ohne die weiteren Erlöse (Rückvergütungen) dem Kunden zukommen zu lassen.

Mittlerweile gibt es zumindest von Oberlandesgerichten klare Urteile, die besagen, dass ein Makler eine Aufklärungspflicht zu Rückvergütungen/Kick-Backs hat, wenn er vom Kunden bezahlt wurde und der Kunde deshalb davon ausgehen konnte, dass der Interessenskonflikt (bedingungsloser Einsatz für den Kunden und auf der anderen Seite das Verdienst- und Provisionsinteresse des Maklers) gelöst ist, da der Kunde den Makler bezahlt und vorallem weiß wieviel er für die Dienste bezahlt. Das weitere Abkassieren hinter dem Rücken des Kunden ist deshalb eine Pflichtverletzung, die zum Schadensersatz führt. Hierzu sei beispielsweise auf ein Urteil des OLG München vom 12.1.11; AZ: 7 U 4798/09 hingewiesen.

Im konkreten Fall wurde dem Kunden auch aus Gründen des erhöhten Gewinns (Bezahlung vom Kunden und Erhalt von Rückvergütungen) einen viel zu hohen Anteil des Axa Immoselects Fonds vermittelt. Die Folgen des Fonds (Schließung und Abwicklung) sind bekannt.

Für den Anleger bleibt zunächst festzustellen, dass in einem solchen Fall der normale Kunde zunächst keine Zweifel hat, dass der Makler evtl. doppelt abkassiert. Es liegen ja grundsätzlich keine Verdachtsmomente vor. Als Rat oder Empfehlung kann dem Anleger nur mitgeteilt werden, falls er Zweifel hat, dass die Aufklärung und Beratung nicht anlagen- und anlegergerecht war, soll er sich an einem in diesem Gebiet tätigen Rechtsanwalt wenden. Wie hier geschildert könnten Fragen oder Zweifel auch aufkommen, wenn ein Makler insbesondere ein Kapitalanlageprodukt hier den Axa Immoselect übermäßig empfiehlt.

Die Nichtaufklärung zu Rückvergütungen in einem solchen Fall erfolgte gerade deshalb nicht, da das doppelte Abkassieren ja gerade nicht erwartet werden konnte. Keinesfalls sind alle Makler sozusagen "schwarze Schafe" aber Vorsicht und eine Überprüfung im Verlustfalle sollte auf jeden Fall ins Auge gefasst werden.