Gläubigerversammlung der WGF AG vom 08.04.2013 | KAP Rechtsanwälte für Mandanten vor Ort

Gläubigerversammlung der WGF AG vom 08.04.2013 | KAP Rechtsanwälte für Mandanten vor Ort
11.04.20131149 Mal gelesen
WGF AG Gläubigerversammlung fand am 08.04.2013 in Düsseldorf statt. Mit knapper Mehrheit der Stimmen wurden Rechtsanwalt Klaus Nieding von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) und von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) Rechtsanwalt Markus Kienle ...

München, 10.04.2013 - Die erste offizielle Gläubigerversammlung der WGF AG fand am 08.04.2013 im Congress Center Düsseldorf Süd statt. KAP Rechtsanwälte waren für ihre Mandanten vor Ort. In zwei getrennten Terminen um 10:00 Uhr und um 14:30 Uhr sollte insbesondere über die Wahl eines gemeinsamen Vertreters von den jeweiligen Anleihegläubiger abgestimmt werden. Dabei kamen auch neue Pläne zur Sprache, in denen vorgesehen ist, dass Rechtsanwalt Prof. Dr. Julius Reiter aus der Kanzlei Baum Reiter & Collegen als Sanierungsvorstand und Rechtsanwalt Klaus Nieding (DSW) als Aufsichtsratsvorsitzenden eingesetzt und Rechtsanwalt Markus Kienle (SdK) in den Gläubigerausschuss berufen wird.

Die Aufteilung in zwei Termine war erfolgt, weil zwei unterschiedliche Rechtsgrundlagen für die Wahl des gemeinsamen Vertreters maßgeblich waren. Im 10:00 Uhr Termin waren die Gläubiger der Hypothekenanleihen

  • WFG 6,35% Hypothekenanleihe, (50.000.000,00 EUR; fällig 03/13; Nennwert: 500,00 EUR; WKN: A0LDUL, ISIN: DE 000 A0LDUL4)
  • WFG 6,35% Hypothekenanleihe,(50.000.000,00 EUR; fällig 02/14; Nennwert: 500,00 EUR; WKN: WGFH04 ISIN: DE 000  WGFH042)

nach dem bis 2009 gültigen alten Recht des SchVG a.F.(Gesetzes über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen vom 04.12.1899), aufgerufen über einen gemeinsamen Vertreter zu entscheiden.

Danach sollten um 14:30 Uhr die Gläubiger der Hypothekenanleihen

  • WFG 6,35% Hypothekenanleihe 2009, (100.000.000,00 EUR; fällig 11/16; Nennwert: 500,00 EUR; WKN:  WGFH05, ISIN: DE 000  WGFH059)
  • WFG 4,874% Hypothekenanleihe 2010, (100.000.000,00 EUR; fällig 12/12; Nennwert: 500,00 EUR; WKN:  WGFH06, ISIN: DE 000  WGFH067)
  • WFG 5,35% Hypothekenanleihe 2010, (100.000.000,00 EUR; fällig 05/15; Nennwert: 500,00 EUR; WKN:  WGFH07, ISIN: DE 000  WGFH07)
  • WFG 6,35% Plus Hypothekenanleihe 2011, (50.000.000,00 EUR; fällig 07/17; Nennwert: 1.000,00 EUR; WKN: WGFH08 ISIN: DE 000  WGFH083)

jeweils einen gemeinsamen Vertreter nach dem neuen Schuldverschreibungsgesetz (SchVG) vom 31.07.2009 wählen.

Bereits zu Beginn des Termins um 10:00 Uhr, der mit einer Stunde Verspätung anfing,  wurde festgestellt, dass das nach altem Recht notwendige Quorum von 50 % des Anleihekapitals der jeweils über Euro 50 Mio. ausgegebenen Anleihe bei beiden Anleihen in der Gläubigerversammlung voraussichtlich nicht anwesend sein wird, was tatsächlich auch bis zum Ende der Versammlung nicht erreicht wurde. Damit konnte nicht über einen gemeinsamen Vertreter mit verdrängender Vollmacht, sondern nur über einen gemeinsamen Vertreter mit Informationsbefugnis entschieden werden. 

Ein gemeinsamer Vertreter mit verdrängender Vollmacht hätte die alleinige Befungnis gehabt, beispielsweise die Forderungen der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren anzumelden, diese im Berichtstermin und im Insolvenzplantermin zu vertreten etc.. Dieses Quorum von 50 % des Anleihekapitals ist nach neuem SchVG für die Wahl eines gemeinsamen Vertreters mit umfassenden Befugnissen im Insolvenzverfahren nicht notwendig. Nach neuem SchVG kann ein solcher umfassend befugter gemeinsamer Vertreter mit 50 % Mehrheit der in der Gläubigerversammlung anwesenden  Stimmen gewählt werden.

Stimmungsbild der anwesenden WGF Anleihegläubiger

Schon im ersten Termin entbrannte eine lebhafte Diskussion über die Vor- und Nachteile der Wahl eines gemeinsamen Vertreters für die Anleihegläubiger. Und obwohl sich ein klares Stimmungsbild der anwesenden Anleihegläubiger gegen die Wahl eines gemeinsamen Vertreters heraus kristallisierte, wurde mit knapper Mehrheit der Stimmen Rechtsanwalt Klaus Nieding von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) und Rechtsanwalt Markus Kienle von der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) zum gemeinsamen Vertreter jeweils einer Anleihe gewählt. So wurden auch Stimmen laut, die ihren Unmut über eine womöglich vorab stattgefundene Ämterteilung zwischen DSW und SdK und die Wahl durch die Stimmenmehrheit beider Schutzvereinigungen DSW und SdK, äusserten.

Auch in dem auf 14:30 Uhr angesetzten und um 16:45 Uhr beginnenden zweiten Termin haben jeweils für zwei Anleihen Anwälte der SdK und für die anderen beiden Anleihen ein Anwalt der DSW wechselseitig als gemeinsame Vertreter kandidiert. Wie in dem ersten Termin entstand auch hier im Laufe der stimmungsgeladenen Diskussion der Anschein, die meisten anwesenden Anleihegläubiger seien gegen die Wahl eines gemeinsamen Vertreters. Im Ergebnis wurden hier für die Anleihen WKN: WGFH05, WGFH06 und WGFH08 ein gemeinsamer Vertreter gewählt. Insgesamt sind damit 5 gemeinsame Vertreter gewählt worden, wobei dies auf 5 verschiedene Rechtsanwälte verteilt wurde.

Was bedeutet die Wahl der gemeinsamen Vertreter für die jeweiligen Anleihegläubiger?

Die Anleihegläubiger deren Anleihen jeweils ein gemeinsamer Vertreter nach neuen SchVG mit umfassenden Befugnissen gewählt wurde, müssen ihre Forderungen im Insolvenzverfahren selbst nicht mehr anmelden, dies macht der gemeinsame Vertreter für sie. Die Rechtslage für Anleihegläubiger deren Anleihen (WKN: A0LDUL und  WKN: WGFH04) nach altem Schuldverschreibungsrecht zu behandeln sind, ist auch nach dieser Gläubigerversammlung am 08.04.2013 verworren. Für die Anleihegläubiger mit den Anleihen WKN: A0LDUL und WGFH04 wurde nur ein gemeinsamer Vertreter mit Informationsbefugnis gewählt. Diese Anleger müssen ihre Forderungen selbst bei dem Sachwalter Prof. Rolf Rattunde zu Insolvenztabelle anmelden, um Ihre Rechte im Insolvenzverfahren zu waren.

Die nächste Gläubigerversammlung findet am 22.05.2013 statt

Die Anleiheinhaber der WKN: WGFH05, WGFH06 und WGFH08 werden daran jedenfalls nicht mehr persönlich teilnehmen können, da diese Rechte durch den gemeinsamen Vertreter wahrgenommen werden. "An diesem Termin will die Gesellschaft näher zur Insolvenz und dem möglichen Insolvenzplan vortragen. Das dürfte spannend werden", erläutert Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Anja Appelt, Partnerin der Kanzlei KAP Rechtsanwälte. Dagegen sind die Anleihegläubiger der WKN: WGFH04, A0LDUL und WGFH07 angehalten, ihr Mitsprache- und Stimmrechtrecht zu nutzen. "Dies Anleihegläubiger können und sollten aus unserer Sicht gerade jetzt ihre Fragen und Meinungen äußern und die Möglichkeit der Einflussnahme bei der Gläubigerversammlung am 22.05.2013 wahrnehmen", bekräftigt Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht Alice Wotsch, der Kanzlei KAP Rechtsanwälte.

Weitere Infos zum Thema WGF AG: http://www.kap-fachanwalt-rechtsanwaelte.de/faelle/wgf_ag.html

Ansprechpartner:

KAP Rechtsanwälte | Krause Appelt Partnerschaft von Rechtsanwälten

Tel: 089 - 4161 7275-0, Fax: 089 - 4161 7275 - 9, Mail: kanzlei@kap-recht.de