Resch Rechtsanwälte: SAM Management Group AG wird abgewickelt. Geschäftsmodell "cash-select" mit Totalverlustrisiko

Resch Rechtsanwälte: SAM Management Group AG  wird abgewickelt. Geschäftsmodell "cash-select" mit Totalverlustrisiko
05.04.2013415 Mal gelesen
Die SAM Management Group AG aus der Schweiz hat in Deutschland ohne Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Einlagengeschäfte betrieben. Nach § 32 KWG ist eine Genehmigung für die Entgegennahme rückzahlbarer Anlegergelder im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erforderlich.

Das Geschäftsprinzip der SAM Management Group AG mit den Modellen "cash-select" sah vor, dass Anleger bestehende Rückkaufswerte aus Lebensversicherungen und Guthaben aus Sparanlagen an die SAM AG verkaufen. Bei dem Produkt "cash-select C" sollte der Anleger am Ende der Laufzeit von 10 Jahren das Doppelte der übertragenen Rückkaufswerte zurück erhalten haben. Geplant waren daneben auch laufende Rückzahlungen. Bei einer Einlage von € 10.000,00 betrug die monatliche Auszahlung € 120,00 und die Schlusszahlung nach 10 Jahren € 5.400,00. Bei "cash-select A" waren keine laufenden Zahlungen geplant, sondern die Rückzahlung des Doppelten der Einlage nach 6 Jahren, was eine jährliche Rendite von mehr als 16% erfordert hätte.

Der Einlage stand lediglich eine nachrangige Rückzahlungsforderung gegenüber, so dass der Anleger mit seiner Forderung hinter sämtliche Ansprüche anderer Gläubiger der SAM AG zurück tritt. Zudem handelte es sich um ein typisches Blind-Pool Risiko, da der Anleger völlig im Unklaren über die Verwendung seiner Einlage bleiben musste.

Bei der notwendigen Rendite von mehr als 16% pro Jahr musste die SAM AG nur in hochriskante Finanzprodukte investieren, die mit einem erheblichen Totalverlustrisiko behaftet waren.

Das Geschäftsmodell war im Ergebnis darauf ausgerichtet, dass Kapitalanleger ihre sicheren und kapitalgarantierten Beteiligungen aufgeben sollten, um Sie gegen das Versprechen der Verdoppelung der Einlage der SAM AG zu überlassen.

In den uns bekannten Fällen, erfolgte keine umfassende Aufklärung über die tatsächlichen Risiken dieser Beteiligungsform. Es wurden die Produkte der SAM AG als sichere und renditestarke Bestandteile der Altersversorgung angepriesen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen einem Anlegerder bei Zeichnung einer Kapitalanlage von einem Anlageberater unvollständig oder falsch über das Produkt und die damit verbundenen  Risiken aufgeklärt oder getäuscht worden ist, gegenüber dem Anlageberater ein Schadensersatzanspruch in Höhe des ihm entstandenen Verlusts zu.

Ein solcher Aufklärungs- und Beratungsfehler kommt nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH, III ZR 122/05) beispielsweise dann in Betracht, wenn der Anlageberater oder Anlagevermittler dem Anleger gegenüber die von ihm empfohlene Anlage als "sicher" bezeichnet hat, obwohl diese mehr oder weniger spekulativ, bzw. mit dem Risiko eines Totalverlusts behaftet ist.

Zudem muss ein Anlageberater das von ihm empfohlene Produkt auf seine Plausibilität prüfen und gegebenenfalls von einer Beteiligung abraten. Eine unvollständige und damit fehlerhafte Aufklärung und Beratung liegt regelmäßig auch dann vor, wenn der Anleger von seinem Anlageberater oder Anlagevermittler nicht darauf hingewiesen oder darüber im Unklaren gelassen wurde, dass nur ein vergleichsweise geringer Teil der Anlegergelder überhaupt zu Investitionszwecken verwendet wird, während mit einem Großteil des Geldes sog. Weichkosten bezahlt werden (BGH, II ZR 310/03).

Die Anlegerschutzkanzlei Resch Rechtsanwälte empfiehlt daher allen Anlegern, die eine Einlage bei der SAM Management Group AG getätigt haben, mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen. Wir erstellen für Sie eine kostenfreie Ersteinschätzung.