Deutsche Bank muss unberechtigte Schufa-Meldungen widerrufen

Wirtschaft und Gewerbe
04.12.20071908 Mal gelesen

Mit Urteil vom 13.11.2007 (nicht rechtskräftig) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Deutsche Bank zum Widerruf eines für die Bankkunden nachteiligen SCHUFA-Eintrags verurteilt. Dem von den Rechtsanwälten Hünlein, Frankfurt am Main, erwirkten Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin führte bei der Deutschen Bank ein Girokonto. Zugleich war sie in Besitz einer Kreditkarte (Mastercard). Die Bank buchte nun die von der Klägerin mit der Mastercard getätigten Umsätze zu Lasten des Girokontos. Dieses geriet dadurch in ein Debet über das vereinbarte Kreditlimit hinaus. Diesen Tatbestand wertete die Bank als vertragwidriges Verhalten der Klägerin, welches sie der Schufa meldete.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat nunmehr geurteilt, dass die Deutsche Bank die von ihr erstatteten Schufa-Meldungen zu widerrufen hat.

Das Gericht führt zunächst aus, dass die Bank nicht vertragsgemäßes Verhalten ihrer Kunden durchaus an die Schufa melden dürfe, sofern eine entsprechende Klausel in dem von den Kunden unterzeichneten Kontoeröffnungsanträgen enthalten sei. Doch habe die Deutsche Bank vorliegend ein nicht vertragsgemäßes Verhalten der Kundin nicht nachweisen können.

Das nicht vertragsgemäße Verhalten konnte in einer Überziehung des Girokontos über das Kreditlimit hinaus liegen. Die Überziehung des Girokontos war aufgrund der Buchungen der Kreditkartenumsätze zustande gekommen. Da das Girokonto von dem Kreditkartenkonto zu unterscheiden ist, gingen die Kartenumsätze nicht "automatisch" in das Girokonto ein. Die Bank nahm vielmehr entsprechende Belastungsbuchungen auf dem Girokonto vor. Dafür benötigte die Bank gemäß dem Urteilsspruch jedoch eine Rechtsgrundlage. An einer solchen Rechtsgrundlage mangelte es. Eine Rechtsgrundlage konnte die Deutsche Bank trotz entsprechender Aufforderung durch das Gericht und eigener Ankündigung nicht nachweisen.