Aufklärungspflichten bei Tilgungsaussetzungen von Darlehen i.V.m. Lebensversicherungen etc.

Aufklärungspflichten bei Tilgungsaussetzungen von Darlehen i.V.m.   Lebensversicherungen etc.
07.03.2013551 Mal gelesen
Die Form der Tilgungsaussetzung bei Darlehen im Zusammenhang mit einem Tilgungsersatz durch Lebensversicherungsverträgen u.a. Vor- und Nachteile und die sich daraus ergebenden Problemen. Aufgrund der Risiken bestehen besondere Aufklärungspflichten bei solchen Finanzierungsformen.

Darlehen mit Tilgungsaussetzungen werden immer wieder von Kreditinstituten angeboten. Die Tilgung bei einem Darlehen soll ausgesetzt werden und anstatt das Darlehen regelmäßig zu tilgen soll zum Laufzeitende des Darlehensvertrages komplett getilgt werden und stattdessen soll regelmäßig in eine Lebensversicherung oder z.B. auch in ein Bausparvertrag einbezahlt werden. Dieses Ansparen ist quasi ein Tilgungsersatz.

Nicht selten sind jedoch die Zeitpunkte der Fälligkeit der Lebensversicherung etc. und der vogesehenen Endtilgung des Darlehens unterschiedlich, was zu verschiedenen Schwierigkeiten führen kann.

Nicht selten werden solche Modelle auch bei Baufinanzierungen vorgeschlagen. Dabei werden oft steuerliche Vorteile hervorgehoben und eine anscheinend günstige Verzinsung des Darlehens. Meistens wird der Zweck, d.h. eine günstige Finanzierungsform jedoch gerade nicht erreicht und stattdessen sind mit solchen Finanzierungsformen erhebliche Risiken verbunden. Auf der anderen Seite werden zwei Produkte Darlehen und Lebensversicherung verkauft und damit Provisionen sozusagen verdoppelt.

Eine auf den Kunden abgestellte Beratung findet so eher nicht statt. Mögliche Vorteile wie steuerliche Abzugsfähigkeit von Lebensversicherungsprämien sind oft sehr gering. Die Verzinsung bringt meistens nichts, da die Gesamtverzinsung oft schlechter ist im Vergleich zu einem normalen Darlehen (normaler Ratenkredit).

Der Nachteil bzw. das Risiko bei der Lebensversicherung besteht vor allem im Risiko der Ablaufleistung, die niedriger ausfallen könnte als geplant. Bei fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherungen ist das Risiko noch höher, da die Erträge und das Kapital von der Entwicklung des Fonds und den Börsen abhängig ist.

Die schlechte Verzinsung bzw. die schlechte Rendite von Bausparverträgen und Lebensversicherungen sind bekannt. Dies führt zu einer Verschlechterung der Gesamtverzinsung aufgrund der Tilgungsfreistellung. Der Zinssatz des Darlehens allein ist insoweit irreführend und sagt allein wenig aus.

Der BGH hat in zwei Entscheidungen eine besondere Aufklärungsverpflichtung der Bank bei einer Kombination eines Darlehens mit einer Lebensversicherung herausgearbeitet (vgl. BGH NJW 89, 1667 u. 90, 1844), wenn sich diese Vertragskombination für den Kreditnehmer wirtschaftlich ungünstiger darstellt als ein marktüblicher Ratenkredit. Dies ist meistens der Fall.

Diese Entscheidungen bezogen sich zunächst in dem Einzelfall nur auf Ratenkredite. Die Entscheidungen müssen aber erstrecht z.B. auch bei Immobilienfinanzierungen Geltung haben.

Folgerichtig weist deshalb der BGH in seiner sogenannten Erfüllungsgehilfenentscheidung darauf hin: "Gerade bei der angebotenen speziellen Finanzierungsmethode - Verbindung von Vorausdarlehen und Bausparverträgen - besteht für den Kunden ein erheblicher Aufklärungs- u. Beratungsbedarf." (vgl. BGH v. 24.09.1996, NJW-RR 97, 116)

Daß eine gesteigerte Aufklärungspflicht bei solchen Kreditformen besteht, läßt sich auch daraus schließen, daß der BGH eine solche z. B. für Umschuldungskredite (vgl. BGH NJW-RR 90, 623 u. 91, 501) und für besondere neue Kreditformen (vgl. BGH NJW 90, 1844 u. 91, 832) gefordert hat. Auch hat das Oberlandesgericht Karlsruhe z.B am 27.08.1998 entschieden (vgl. WM 99, 128/129), wonach die Banken von sich aus "über die besonderen Risiken der Absicherung durch den Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages mit einer 20-jährigen Laufzeit" belehren müssen. " Nach der Rechtsprechung sind die Banken hierzu wegen den besonderen Risiken bei vorzeitiger Kündigung und wegen der übermäßig langen tatsächlichen Bindung an das Darlehen verpflichtet".

Wenn der Kunde richtig, vollständig und transparent zu der jeweiligen Kombination mit den Vorteilen aber insbesondere zu den Nachteilen solcher Finanzierungskombinationen aufgeklärt worden wäre, hätte er das gesamte Geschäft, d.h. beide Verträge -Darlehen und Lebensversicherung etc.- nicht getätigt.

Haben Sie Zweifel oder Bedenken, dass Sie beim Abschluss einer solchen Finanzierungskombination nicht richtig und vollständig aufgeklärt worden sind, so sollten Sie die Finanzierung von einem versierten Rechtsanwalt prüfen lassen. Aber auch hier gilt, dass dies mögichst frühzeitig geschehen solllte, da die Verjährungsregelegung seit der großen Reform im Jahre 2001 seine "Tücken" hat und vom Nichtjuristen der Eintritt oder die Drohung des Eintritts einer Verjährung nur schwer eingeschätzt werden kann.