WGF AG und die Forderungsanmeldung: Warum Anleger jetzt reagieren müssen

WGF AG und die Forderungsanmeldung: Warum Anleger jetzt reagieren müssen
05.03.2013363 Mal gelesen
Nachdem das Insolvenzverfahren der WGF AG offiziell begonnen hat, sollten Anleger der WGF AG jetzt ihr Augenmerk auf die Anmeldung ihrer Forderungen richten.

Nun wird es für die Anleger des Düsseldorfer Immobilienunternehmens WGF AG ernst: Nachdem das zuständige Insolvenzgericht am 01.03.2013 entschied, dass die WGF AG ihr Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung fortführen darf, ist für die Anleger der verschiedenen WGF Hypothekenanleihen der Zeitpunkt zum Handeln gekommen: Sie müssen nun ihre Forderungen anmelden.

 

Die Anmeldung der Forderungen zur Tabelle ist deshalb notwendig, weil die Anleger zu den Gläubigern der WGF AG gehören.  Die Forderungen eines Insolvenzgläubigers werden in dem Verfahren nur berücksichtigt, wenn sie angemeldet sind. Die Anmeldung betrifft sämtliche noch offenen Rückzahlungsforderungen. Es in einem Insolvenzverfahren gerade kommt nicht darauf an, wann die Forderung tatsächlich fällig wäre. Denn in § 41 der Insolvenzordnung ist bestimmt, dass auch nicht fällig Forderungen als fällig gelten.

 

Anleger sollten nun ihre Forderungen fristgerecht und vor allem fachgerecht anmelden. Da es ein wichtiger Schritt für die Anleger ist, sollten diese auf das Wissen eines Experten vertrauen. Anleger der verschiedenen WGF Anleihen und Genussrechte, die auf Nummer sicher gehen möchten, sollten die Anmeldung der Forderungen einem Fachanwalt überlassen werden, der spezielles Wissen im Insolvenzrecht vorweisen kann.

 
Die Anlegerkanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertritt hunderte Anleger der WGF AG. Insolvenzverwalter und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Ralph Sauer prüft den Insolvenzplan der WGF AG und meldet mit seinem Team von Insolvenzsachbearbeitern die Forderungen an. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ralf Stoll mit seinem Team vertritt die Anleger bezüglich Schadensersatzansprüche gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen. Erste Ansprüche wurden bereits angemeldet. So ist gewährleistet, dass die Anleger fachgerecht beraten und vertreten werden.

 

Anleger der WGF Finanzprodukte können sich immer noch der Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen anschließen.

 

Weitere Informationen:

Internetseite der WGF Interessengemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Einsteinallee 3

77933 Lahr

Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0

Fax: 07821 / 92 37 68 - 889

kanzlei@dr-stoll-kollegen.de

www.dr-stoll-kollegen.de

www.wgf-interessengemeinschaft.de