SEB Optimix Ertrag - Nach der Auflösung: Wann können Anleger Schadensersatz fordern?

SEB Optimix Ertrag - Nach der Auflösung: Wann können Anleger Schadensersatz fordern?
14.02.2013340 Mal gelesen
Welche rechtlichen Möglichkeiten haben Anleger, nachdem die Schließung des Fonds SEB Optimix Ertrag im Dezember 2012 in die Abwicklung mündete?

Nach einer monatelangen Schließung wurde der Fonds SEB Optimix Ertrag (ISIN: LU0066376558) im Dezember 2012 aufgelöst. Zwischen der Auflösung des SEB Optimix Ertrag und der ersten Auszahlung am 21.12.2012 vergingen indes nur wenige Tage. Am 21.12.2012 wurde rund die Hälfte des Fondsvolumens an die Anleger ausgeschüttet. Seinerzeit wurde die Anteilsrücknahme ausgesetzt, da die flüssigen Mittel unter die Schwelle von 5 % sanken. In diesem Fall ist die Schließung eines Fonds gesetzlich angeordnet. Der Schlusspunkt dieser Schließungen ist die beschlossene Auflösung der Teilfonds. Anleger können ihre Anteile nur an der Börse verkaufen, wenn sie sich von diesen trennen möchten.

 

Alternativ können Anleger des Fonds auch ihre individuellen Ansprüche und Rechte überprüfen lassen. Ein Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüft, wie erfolgreich Anleger auf Schadensersatz klagen können. Schadensersatzansprüche ergeben sich beispielsweise dann, wenn die Anleger vor der Investition in den SEB Optimix Ertrag nicht ordnungsgemäß beraten wurden (Ansprüche wegen falscher Anlageberatung). Teil einer ordnungsgemäßen Anlageberatung ist die Aufklärung über Risiken wie die Aussetzung der Anteilsrücknahme oder die Auflösung eines Fonds. Auch musste den Anlegern rechtzeitig ein vollständiger Verkaufsprospekt angeboten werden.

 

Anleger, die in den SEB Optimix Ertrag investierten und sich nun nicht auf die langwierige Abwicklung des Fonds einlassen möchten, sollten sich an einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden. Die Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen berät bereits Anleger, die in die SEB Optimix-Teilfonds investierten.

 

Weitere Informationen:

Infoseite SEB Optimix Ertrag

 

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

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