Unwirksame AGB-Klausel einer Sparkasse zum Erbnachweis

Wirtschaft und Gewerbe
01.02.2013420 Mal gelesen
Das OLG Hamm hat mit Urteil v. 01.10.2012 - I-31 U 55/12 entschieden, dass die von einer Sparkasse verwendete AGB-Klausel zu Erbnachweisen wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam sei.

Die streitentscheidende Klausel der Sparkasse lautete wie folgt:

"Nr. 5 (1) Erbnachweise

Nach dem Tode des Kunden kann die Sparkasse zur Klärung der rechtsge-schäftlichen Berechtigung die Vorlegung eines Erbscheins, eines Testaments-vollstreckerzeugnisses oder ähnlicher gerichtlicher Zeugnisse verlangen; fremd-sprachige Urkunden sind auf Verlangen mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Die Sparkasse kann auf die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Testaments-vollstreckerzeugnisses verzichten, wenn ihr eine Ausfertigung oder eine beglau-bigte Abschrift von Testament oder Erbvertrag des Kunden sowie die Nieder-schrift über die zugehörige Eröffnungsverhandlung vorgelegt wird."

Das OLG hat die Klausel Nr. 5 (1) S. 1 und 2 der vorgenannten AGB einer Sparkasse für unwirksam erachtet und die Sparkasse zur Unterlassung verurteilt. Kläger war ein Verbraucherverband aus NRW.

Die vorgenannte Klausel benachteilige den Vertragspartner der Sparkasse unangemessen. Die Sparkasse lasse sich ein Recht auf Vorlage eines Erbscheins unabhängig davon einräumen, ob das Erbrecht im konkreten Fall zweifelhaft ist, ob es auch anders nachgewiesen werden könnte und unabhängig davon, ob das Verlangen im konkreten Fall rechtsmissbräuchlich erscheine, da nur ein sehr geringes Guthaben auf dem Konto enthalten sei.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist beim BGH anhängig unter dem Aktenzeichen XI ZR 401/12.